So unter anderem das Gericht in seinem Teilanerkenntnis- und Endurteil vom14. Oktober 2025 (Az.: 37 O 8548/25) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen, dass auf Amazon Ziegenmilchseife angeboten hatte und dabei eine Grundpreisangaben in einer Verkaufsdarstellung zu einer ASIN angegeben hatte. In der Abmahnung wurde die URL in gedruckter Form genannt und kein Ausdruck beigelegt. Das Gericht sieht die Vorgaben nach § 13 II und insbesondere § 13 II Nr.4 UWG als erfüllt an. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Auch entsprach die Abmahnung vom 05.05.2025 (vgl. Anlage K5) den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG.
Hiernach müssen in der Abmahnung klar und verständlich angegeben werden (1.) der Name oder die Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, (2.) die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG, (3.) ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, (4.) die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, und (5.) in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
Vorliegend wurden in dem Abmahnschreiben unstreitig die erforderlichen Angaben nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UWG angegeben, während § 13 Abs. 2 Nr. 5 UWG vorliegend nicht einschlägig ist. Darüber hinaus ist auch die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG gewahrt. So wurde die Rechtsverletzung in dem Abmahnschreiben hinreichend bezeichnet, unter Angabe der tatsächlichen Umstände.
Durch die Abmahnung soll der Unterlassungsgläubiger in die Lage versetzt werden, den geltend gemachten Verstoß zu erkennen (BGH, Urteil vom 12.02.2015 – I ZR 36/11). Da es eine vorprozessuale Handlung ist, gilt nicht der strenge Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es reicht demnach aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2022 – I ZR 205/20). Dafür muss der Abgemahnte nachvollziehen können, welchen konkreten Sachverhalt die abmahnende Person als Verletzungshandlung begreift und welche rechtliche Grundlage das Unterlassungsbegehren stützt. Nur dann erfüllt die Abmahnung ihren Zweck, eine gerichtliche Auseinandersetzung nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 30.11.2015 – 12 O 46/15 KfH).
Aus der Abmahnung muss sich für den Abgemahnten folglich klar ergeben, welcher konkrete Sachverhalt dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zugrunde liegt. Zur hinreichend konkreten Darlegung des den Unterlassungsanspruch begründenden Sachverhalts müssen jedoch nicht alle Einzelheiten des Wettbewerbsverstoßes angegeben und auch keine Beweismittel benannt werden (vgl. KG, Beschluss vom 04.01.1983 – 5 W 5541/82). Dem entspricht die in dem Schreiben vom 05.05.2025 (vgl. Anlage K5) enthaltene Darlegung hinsichtlich des vorgeworfenen Wettbewerbsverstoßes. Dem Schreiben ist der Abdruck eines konkreten Links zur Produktwerbung zu entnehmen. Bei Aufrufen der Webseite wird ersichtlich, dass alleiniger Verkäufer des streitgegenständlichen Produkts auf der Verkaufsplattform Amazon die Beklagte selbst ist (vgl. auch Anlage K4). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erforderlich, dass ein Link in abrufbarer Form übermittelt wird; vielmehr genügt die Darstellung in einem Dokument, die eine händische Eingabe und somit eine Überprüfbarkeit ermöglicht. Allein aufgrund der Einbettung des direkt zum beworbenen Produkt führenden Links wurde der Beklagten eine zweifelsfreie Identifizierung des ihr vorgeworfenen Wettbewerbsverstoßes ermöglicht. Nicht erforderlich ist die Beigabe eines Ausdrucks der beanstandeten Werbung, zumal die Angabe der URL des Links direkt zur Produktseite führt. Darüber hinaus wurde in dem Schreiben vom 05.05.2025 (vgl. Anlage K5) sowohl das betroffene Produkt konkret bezeichnet, als auch weitere Angaben, etwa zum Preis getätigt. Zudem wird aus der URL des zur Verfügung gestellten Links die sog. ASIN des betroffenen Produkts, vorliegend „…“ ersichtlich…“
