Dies geschah am 25. März 2026 nach dem entsprechenden Beschluss im Bundeskabinett und soll das sog. Recht auf Reparatur in deutsches Recht umsetzen. Damit startet das Gesetzgebungsverfahren. Dies ist auch erforderlich, da eine Umsetzung in deutsches Recht bis zum 31. Juli 2026 erfolgen muss.
Nachfolgend schlagwortartig die angedachten Änderungen. Nach Gesetzesbeschluss erfolgen detaillierte Angaben:
- Neuer und autonomer Reparaturanspruch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist im Verbrauchsgüterkaufrecht des BGB für bestimmte Waren
- Informationspflichten zur Umsetzung des Reparaturanspruchs
- Verlängerung der Gewährleistungsfrist im Verbrauchsgüterkaufrecht des BGB bei Nachbesserung durch Reparatur
- Einführung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen durch Anpassungen des EGBGB in Umsetzung der Vorgaben der EU
- Änderungen im Gewährleistungsrecht des BGB für alle Waren und alle Vertragsparteien (also auch B2B und C2C-Kaufverträge)
- Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Wahl der Nachbesserung
- Ergänzung des Sachmangelbegriffs um den Begriff der „Reparierbarkeit“ und damit Erweiterungen zu Gunsten möglicher Ansprüche von Kunden
- Neue Informationspflichten im Rahmen des Anspruchs auf Nacherfüllung im Verbrauchsgüterkaufrecht des BGB
