So das Gericht in seinem Urteil vom 8. August 2025 (Az.: 7 O 4/25) in einem Rechtsstreit der Wettbewerbszentrale e.V. gegen den Betreiber einer Onlineplattform, die die Vermittlung von Monteurunterkünften vermittelt. Ein Inserent hatte in einer Anzeige mit widersprüchlichen Preisangaben geworben. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen § 5 II 2 UWG und führt in den Entscheidungsgründen zur Begründung unter anderem aus:
„…Die vom Kläger beanstandete Angabe ist irreführend nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da sie die angesprochenen Verkehrskreise über die Art der Preisberechnung täuscht. Während die Beklagte dem konkreten Zimmerangebot den Hinweis voranstellt, dass es sich um Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer handele, weist sie an anderer Stelle (und zwar am Ende des Angebots) darauf hin, dass es sich um Nettopreise handele. Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass die Leser des Angebotes vorab fälschlich davon ausgegangen sind, dass es sich bei den angegebenen Preisen um die zu zahlenden (End-) Preise handele. Dies stellt zumindest eine unklare Preisauszeichnung dar, welche auch das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2024, Az. 3 U 460/24) als Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG bewertet hat. Auch für vorliegenden Fall vermag die Kammer dem zu folgen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Kammer auch keine Zweifel an einer vom Verbraucher wahrgenommenen Verbindlichkeit der ursprünglichen Angabe hinsichtlich der Bruttopreise. Diese Angabe befindet sich unter der drucktechnisch unter Verwendung blauer Großbuchstaben hervorgehobenen Überschrift „Preisangaben“. Entgegen der Annahme der Beklagten ändert auch der folgende Hinweis auf den Vermieter, der auf Anfrage den konkreten Endpreis nennt, nichts an der Verbindlichkeit. Denn erkennbar bezieht sich dieser Hinweis auf einen Preis unter Berechnung nach Aufenthaltszeit und Zahl der Personen. Die Verbindlichkeit der Berechnung einschließlich Umsatzsteuer wird dadurch nicht infrage gestellt….
Für die irreführenden Angabe hinsichtlich der Brutto- bzw. Nettopreise hat die Beklagte zu haften. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die eigentliche Eintragung hinsichtlich der Netto-Preise von dem Monteur-Zimmer-Vermieter stammen dürfte. Vorliegend kann offenbleiben, ob das Modell der Beklagten, die die Plattform zur Verfügung stellt, zu einer Vermittlung zwischen Anbieter von Wohnungen oder Zimmern auf der einen Seite und Nachfragern auf der anderen Seite führt und das Geschäftsmodell der Beklagten damit der Definition der Bundesnetzagentur entspricht. Denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, muss sich die Beklagte die Angaben des Anbieters hinsichtlich der Netto-Preise vorliegend zurechnen lassen. Abzustellen ist darauf, dass die Beklagte die jeweiligen Angebotsmasken zur Verfügung stellt, die alle identisch gestaltet sind. Darüber hinaus hat sie für Vermieterinnen und Vermieter „als Basis für einen fairen Wettbewerb und die optimale Präsentation Ihrer Unterkunft“ verbindliche Gestaltungsrichtlinien erstellt, in denen sie ausdrücklich eine redaktionelle Überprüfung jeder (Neu-)Eintragung zusichert. Die Beklagte hat sich damit die Einträge zu Eigen gemacht und haftet demnach auch für Wettbewerbsverstöße…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung des Rechtsmittels der Berufung eingelegt wurde.
