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OLG München: Streitwert eines Verfahrens zu Unterlassungsansprüchen ist auch maßgebend für Streitwertfestsetzung in Ordnungsmittelverfahren

So das Gericht in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2025 (Az.: 6 W 565/25 e) in einem sofortigen Beschwerdeverfahren. Das Gericht führt zur Begründung aus:

„…Nach richtiger Ansicht ist aber grundsätzlich der volle Wert der Hauptsache bzw. des Verfügungsverfahrens zugrunde zu legen, da § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf das Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des in die Zukunft gerichteten titulierten Anspruchs („Erfüllungsinteresse“) gerichtet ist. Dieses Interesse ist im Ordnungsmittelverfahren grundsätzlich dasselbe wie das Interesse in der Hauptsache bzw. im Verfügungsverfahren. Das Ordnungsmittelverfahren hat sowohl repressiven wie auch präventiven Charakter (BGH BeckRS 2023, 2243; OLG Düsseldorf 13.1.2023 – I-15 U 37/22; OLG Düsseldorf 22.12.2022 – I-20 111/22; OLG Nürnberg BeckRS 2022, 2250; OLG Hamm GRUR-RR 2017, 359 Rn. 21 – Warenkorbansicht; OLG Naumburg BeckRS 2014, 190056; KG BeckRS 2014, 20176; OLG Karlsruhe MDR 2000, 229; Wuttke/Voß in: Fitzner/Kubis/Metzger, BeckOK Patentrecht, 37. Edition, Rn. 414 vor §§ 139-142b; Gruber in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage, Rn. 58 zu § 890; Gierl in: Mayer/Kroiss, RVG Kommentar, 9. Auflage, Rn. 23 zu § 25)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West