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BGH: Mitbewerber dürfen Verstöße gegen die DSGVO mit Ansprüchen aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend machen (Update)

So das Gericht mit zwei Urteilen vom 27. März 2025 (Az.: I ZR 222/19 und Az.: I ZR 223/19). In beiden Verfahren ging es um die Verarbeitung besonders personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO durch Apotheken unter anderem auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon. Zur Begründung führt das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils zum Az.: I ZR 223/19 unter anderem aus:

„…Demgegenüber gehen andere mit Recht davon aus, dass die Frage, ob es sich bei Normen zum Schutz personenbezogener Daten um Marktverhaltensregelungen handelt, nicht pauschal beantwortet werden kann, sondern jede Vorschrift konkret darauf überprüft werden muss, ob sie eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat (vgl. OLG Hamburg, WRP 2018, 1510 [jurisRn. 72]; MünchKomm.UWG/Schaffert, 3. Aufl., § 3a Rn. 81; Götting/Hetmark inFezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., § 3a UWG Rn. 80; Büscher/Meinhardt, UWG, 3. Aufl., § 3a Rn. 277 f.; Huppertz/Ohrmann, CR 2011, 449,451; Galetzka, K&R 2015, 77, 80; Metzger, GRUR Int. 2015, 687, 691; Schreiber,GRUR-Prax 2018, 371, 372; Laoutoumai/Hoppe, K&R 2018, 533, 534; Schmitt,WRP 2019, 27 Rn. 12; Schaub, WRP 2019, 1391 Rn. 6; Apel/Bosman,K&R 2020, 73, 74).

d) Die Bestimmungen zum Einwilligungserfordernis in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß § 4a und § 28 Abs. 7 BDSG aF sowie Art. 9 DSGVO sind danach Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer (ebenso Meyer, WRP 2002, 1028, 1034; Metzger, GRUR Int. 2015, 687, 691; Schaub, WRP 2019, 1391 Rn. 12; wohl auch Linsenbarth/Schiller, WRP 2013, 576 Rn. 25)… Vor diesem Hintergrund dienen die Bestimmungen zum Erfordernis der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Schutz der Persönlichkeitsrechtsinteressen der Verbraucher im Sinne der Rechtsprechung des Senats gerade auch im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen (vgl. OLG Hamburg, WRP 2013, 1203 [juris Rn. 58]). Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, bei deren Nutzung sich für den Verbraucher nach der Lebenserfahrung nicht selten die Frage stellt, erwünschte Dienstleistungen nicht durch Zahlung eines Entgelts, sondern mit der Preisgabe personenbezogener Daten zu vergüten, kommt dem Erfordernis der Einwilligung des Verbrauchers, die – wie im Streitfall – die mit seiner Nachfrageentscheidung verknüpfte Preisgabe personenbezogener Daten betrifft, eine zentrale Bedeutung zu. Der Verbraucher soll gerade durch die Möglichkeit, über die Preisgabe seiner Daten zu entscheiden, in die Lage versetzt werden, frei zu entscheiden, ob, wie und in welchem Umfang er am Markt teilnimmt und Verträge abschließt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat angenommen, dass ein Verstoß gegen eine Vorschrift zum Schutz personenbezogener Daten gleichzeitig ein Verstoß gegen Vorschriften über den Verbraucherschutz oder unlautere Geschäftspraktiken darstellen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2022 – C-319/20, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 66, 78] – Meta Platforms Ireland)..

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West