Du betrachtest gerade OLG Köln: Umstellungsfrist als Bestandteil eines gerichtlichen Unterlassungsurteils kommt bei längerem Zeitraum seit Entscheidung des EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen nicht in Betracht
Bild erstellt mit Adobe Firefly durch Prompting

OLG Köln: Umstellungsfrist als Bestandteil eines gerichtlichen Unterlassungsurteils kommt bei längerem Zeitraum seit Entscheidung des EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen nicht in Betracht

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 17. Januar 2025 (Az.: 6 U 58/24) in einem Rechtsstreit rund den Zugang von Kfz-Fahrzeugdiagnosedaten bei einem Kfz-Fahrzeughersteller durch ein Unternehmen, das Kfz-Reparaturunternehmen betreibt. Das Gericht bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und führt dann noch zu einer begehrten Umstellungsfrist aus. Dazu das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils:

„…Die von der Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.12.2024 (Bl. 258 ff. d.A.) angeregte Gewährung einer Umstellungsfrist kommt, wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, nicht in Betracht.

Sie setzt voraus, dass dem Schuldner des Unterlassungsanspruchs durch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachtendes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. BGH GRUR 2022, 930, 935 Rn. 58 m.w.N. – Knuspermüsli II). Dabei ist im Streitfall zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie seit längerer Zeit Gelegenheit hatte, sich auf das Verbot einzurichten, nachdem die Entscheidung des EuGH bereits am 05.10.2023 ergangen ist (vgl. zu diesem Aspekt Senat, NJWE-WettbR 2000, 209, 211). Entgegen der Auffassung der Beklagten in dem genannten Schriftsatz vom 27.12.2024 (dort S. 10, Bl. 267 d.A.) musste sie jedenfalls seit Ergehen dieser Entscheidung damit rechnen, dass sie mit dem von ihr vertretenen Rechtsstandpunkt nicht durchdringen würde, nachdem sich hieraus, wie oben im Einzelnen dargelegt worden ist, eindeutig die Unzulässigkeit der von der Beklagten angewendeten Zugangsvoraussetzungen zu den OBD-Informationen ergab. Wenn die Beklagte die von ihr als erforderlich erachteten, allerdings eher in allgemeiner Weise geschilderten, vorbereitenden Maßnahmen zur Umsetzung des Unterlassungsgebots bis jetzt noch nicht einmal begonnen hat, geht dies mithin zu ihren Lasten. Zudem ist in die Abwägung einzustellen, dass bei Verstößen gegen Marktverhaltensregelungen wie im Streitfall deren Dritt- bzw. Allgemeininteressen schützender Charakter einer Aufbrauchs- bzw. Umstellungsfrist in der Regel entgegensteht (vgl. Fritzsche, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2022, § 8 Rn. 162 m.w.N.). So verhält es sich auch im Streitfall, bei dem durch die Beeinträchtigung der Interessen der Klägerinnen als Reparaturbetriebe zugleich Verbraucherinteressen berührt werden; auf die obigen Ausführungen zur Spürbarkeit des Verstoßes wird Bezug genommen. Dass die Beklagte das Registrierungserfordernis und die Verbindung mit einem ihrer Server über das Internet als keine nennenswerten Hürden für unabhängige Reparaturbetriebe ansieht, ist vor dem Hintergrund der erheblichen wettbewerblichen Bedeutung des Zugangs zu OBD-Informationen allein nach Maßgabe der Vorgaben der Verordnung 2018/858 deshalb ohne Belang. Diese Interessen der Klägerinnen und der Verbraucher überwiegen bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände das Interesse der Beklagten an einer Beibehaltung ihrer Zugangsmodalitäten, zumal unter Berücksichtigung des Zeitablaufs…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben worden ist.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West