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OLG Karlsruhe: Herabsetzung einer Vertragsstrafe auf 1.000 EUR unter Anwendung des § 13 III UWG kommt bei wiederholten Verstößen gegen PKw-EnVKV und eine große Gruppe von durch Angebot von Pkw angesprochenen Verbrauchern nicht in Betracht

So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 16. Juli 2024 (Az.: 6 U 24/24) in einem Berufungsverfahren, in dem das Gericht ankündigte, die eingelegte Berufung gegen eine Verurteilung zu einer Vertragsstrafe von 8.500 EUR zurückweisen zu wollen. Diese Vertragsstrafe war wegen nach wiederholten Verstößen gegen die Pkw-EnVKV (bei dem fünften Verstoß) durch das abgemahnte Unternehmen versprochen worden. Im Klageverfahren berief sich das beklagte Unternehmen dann auf die Regelung des § 13 III UWG. Zu Unrecht wie das OLG in seinem Hinweisbeschluss ausführt. Unter anderem benennt das Gericht folgende Argumente:

„…Ob dies mit dem Landgericht allein oder im Wesentlichen daraus geschlossen werden kann, dass es sich um den sechsten gleichartigen Gesetzesverstoß und eine wiederholte Zuwiderhandlung der Beklagten gegen eine strafbewehrte Unterlassungspflicht handelte und insbesondere eine zuvor in Höhe von 6.000 € verwirkte Vertragsstrafe die Beklagte von der vorliegenden Zuwiderhandlung nicht abgehalten hat, kann dahinstehen. Nach den obigen Maßstäben fallen diese Umstände allerdings zumindest erheblich ins Gewicht und sprechen deutlich dafür, dass mit einer solchen Zuwiderhandlung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der in Rede stehenden Interessen der Markteilnehmer einhergeht.

(bb) Darauf kommt es indes im Streitfall auch nicht entscheidend an. Die Gesamtwürdigung des Einzelfalls führt zwar insbesondere mit Rücksicht darauf, welche Höhe der Vertragsstrafe wegen früherer Zuwiderhandlungen und gemessen an den seinerzeit drohenden Vertragsstrafen nunmehr zur Verhaltenssteuerung erforderlich schien, dazu, dass die hier zu prüfende Zuwiderhandlung die Interessen der Marktteilnehmer mehr als unerheblich beeinträchtigt. Dieses Ergebnis folgt aber auch schon unabhängig davon aus den weiteren, nachfolgend gewürdigten Umständen des Falls.

Gegen eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer spricht nämlich maßgeblich ebenfalls, dass angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Beklagten eine größere Anzahl von Verbrauchern betroffen ist. Als in einer Großstadt ansässiges Autohaus erreicht sie schon mit der hier sanktionierten Werbemaßnahme auf ihrer Homepage eine Vielzahl von potentiell konkret an den Angeboten der Beklagten interessierten Verbrauchern. Mit dem Argument, der „angesprochene Kundenkreis“ sei durch die „unbedeutende Größe der Beklagten nicht relevant für einen ‚massiven‘ Wettbewerbsverstoß“, vermag diese daher nicht durchzudringen. Damit verkennt die Berufung im Übrigen bereits den Ausnahmecharakter der Regelung in § 13a Abs. 3 UWG, die nicht etwa zur Vermeidung einer Deckelung die Feststellung einer Zuwiderhandlung von erheblichem, besonderen oder gar massivem Gewicht fordert, sondern umgekehrt als „Bagatellklausel“ (Bornkamm/Feddersen Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 13a Rn. 9) die Höhe der Vertragsstrafe bei Interessenbeeinträchtigung von „nur unerheblichem Maße“ beschränkt.

Zudem liegt kein punktueller Verstoß vor, sondern die Angaben der Beklagten genügten hinsichtlich mehrerer gleichzeitig beworbener Fahrzeuge nicht der vertraglichen Unterlassungspflicht, was ein strukturelles Sorgfaltsdefizit im Unternehmen der Beklagten offenbart, mag das Fehlen der Angaben auch auf einfacher Nachlässigkeiten bei der Bedienung einer Software oder technischen Unzulänglichkeiten derselben („Häkchen“ aufgrund eines Softwarefehlers nicht gesetzt) beruhen, wie die Beklagte geltend macht. Zumindest insoweit ist auch die mehrfache Wiederholung gleichartiger Gesetzesverstöße der Beklagten zu beachten, deren zu erwartende Fortsetzung zu einer weiteren Kumulation der erreichten und beeinträchtigten Verbraucher führt…“

Hinweis des Autors:

Ob die Berufung zurückgenommen wurde, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.

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