BAG: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO mangels Verstoßes gegen die DSGVO bei Datenverarbeitung des Medizinischen Dienstes bei einem eigenen Mitarbeitenden zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
So das Gericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2024 (Az.: 8 AZR 253/20), zu dem bisher nur die Pressemitteilung vorliegt. Das Gericht sah keinen Rechtsverstoß gegen die Vorschrift des Art. 9 DSGVO im konkreten zu bewertenden Fall als gegeben an.