Dieser wurde am 10. Juli 2023 durch die EU-Kommission erlassen, dass als „EU-US Data Privacy Framework“ bezeichnet wird und in die „Fußtapfen“ des durch den EUGH für rechtlich unzulässig erklärten sog. „Privacy Shield“-Abkommen tritt. Das Dokument sowie weitere Infos, wie z.B. FAQ, sind hier abrufbar: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_23_3721

YvonneHuijbens@pixabay
Neuer Angemessenheitsbeschluss der EU für Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA
- Beitrags-Autor:Rolf Albrecht
- Beitrag veröffentlicht:Juli 11, 2023
- Beitrags-Kategorie:Datenschutzrecht
Rolf Albrecht
Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West
Das könnte dir auch gefallen
BFH: Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO ist nicht mit Antrag auf Akteneinsicht identisch/ohne außergerichtlich geltend gemachten Auskunftsanspruch ist eine Klage mangels Beschwer unzulässig
LG Schweinfurt: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegen Social Media Betreiber wegen unzulässiger Verarbeitung personenbezogener Daten zur Schaltung personalisierter Werbung, wenn Tatsachen zur Anspruchsbegründung nicht dargelegt und bewiesen werden