So das Gericht in seinem Urteil vom 2. Juli 2026 (Az.: I ZR 96/229, Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zur Klärung der konkreten Schutzfähigkeit der im Rechtsstreit angeführten Möbelstücke zurückverwiesen.
Dort wird im konkreten Fall über die Schutzfähigkeit der konkret streitgegenständlichen Möbelstücke zu entscheiden sein. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass das USM Haller Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst genießt, wird es unter Beachtung der vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 4. Dezember 2025 festgelegten Grundsätze und der daran wie folgt anzupassenden Senatsrechtsprechung prüfen müssen, ob den Beklagten eine Verletzung dieses Rechts vorzuwerfen ist.
aa) Eine Verletzung des Urheberrechts ist die Nutzung des Werks ohne Zustimmung seines Urhebers (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 84] – Mio u.a.). Nur die Übernahme der konkret identifizierbaren kreativen Elemente des älteren Werks, die seine Originalität begründen, stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 86 und 90] – Mio u.a.). Auch nach der Rechtsprechung des Senats kann nur die Übernahme derjenigen Merkmale des älteren Werks, die dessen urheberrechtlichen Schutz begründen, das Urheberrecht verletzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 [juris Rn. 43] = WRP 2014, 178 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm; Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 [juris Rn. 72] = WRP 2015, 1507 – Goldrapper, mwN; BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 48] – Porsche 911). Eine Verletzung liegt daher nicht schon dann vor, wenn der neue Gegen- stand lediglich demselben Trend oder derselben künstlerischen Strömung folgt wie der Urheber eines älteren Werks (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 90] – Mio u.a.). Der Rückgriff auf allgemeine Ideen, den bekannten Formenschatz, historische Tatsachen, Stile und so weiter bleibt frei (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 90] – Mio u.a.; Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23 vom 8. Mai 2025 Rn. 70; Raue, ZUM 2026, 73, 78).
bb) Eine Urheberrechtsverletzung setzt neben dem Umstand, dass die kreativen Elemente des geschützten Werks ohne Zustimmung genutzt wurden, voraus, dass diese Elemente, das heißt solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werks widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 86] – Mio u.a.; BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 49 und 63] – Porsche 911). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Übernahme nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werks betrifft, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 85] – Mio u.a., mwN; BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 247/15, GRUR 2017, 798 [juris Rn. 13] = WRP 2017, 951 – AIDA Kussmund, mwN).
cc) Bei der Prüfung der Wiedererkennbarkeit kommt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht entscheidend auf einen Vergleich des von jedem der einander gegenüberstehenden Gegenstände hervorgerufenen Gesamteindrucks an, da dieses Kriterium den Schutz von Geschmacksmustern betrifft (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 87] – Mio u.a.). Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist der Vergleich des Gesamteindrucks einander gegenüberstehender Gegenstände allein für den Geschmacksmusterschutz entscheidend (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 23] – USM Haller I), weil es für ihn genügt, wenn es dem Entwerfer gelingt, ein Geschmacksmuster zu entwerfen, dessen Gesamteindruck sich aus der Sicht des informierten Benutzers von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 98/71/EG). Für den Urheberrechtsschutz kommt es dagegen entscheidend darauf an, ob die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind. Soweit der Senat für die Prüfung der Wiedererkennbarkeit einen Vergleich des Gesamteindrucks der neuen Gestaltung mit dem Gesamteindruck des älteren Werks für erforderlich gehalten hat (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 58] – Porsche 911; GRUR 2023, 571 [juris Rn. 29] – Vitrinenleuchte, mwN), hält er daran nicht fest. Bei der für den Urheberrechtsschutz entscheidenden Prüfung, ob die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente in der neuen Gestaltung wiederzuerkennen sind, ist allerdings weiterhin die neue Gestaltung insgesamt und sind nicht allein die aus dem älteren Werk in die neue Gestaltung übernommenen, urheberrechtlich geschützten Elemente in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 58] – Porsche 911; GRUR 2023, 571 [juris Rn. 29] – Vitrinenleuchte). Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt es darauf an, ob die übernommenen Elemente in dem als verletzend beanstandeten Gegenstand wiedererkennbar sind (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 86] – Mio u.a.). Wären allein die übernommenen Elemente für sich genommen in den Blick zu nehmen, wären sie bei einer unveränderten Übernahme stets wiedererkennbar und käme eine Verletzung des Urheberrechts entgegen den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dann in Betracht, wenn die übernommenen Elemente bei einer Gesamtbetrachtung des als verletzend beanstandeten Gegenstands nicht wiedererkennbar sind…“
