So das Gericht in seinem Urteil vom 3. Juni 2026 (Az.: I ZR 213/25) in einem Rechtsstreit, in dem der Kläger als qualifizierter Verbraucherverband Ansprüche wegen Werbemassnahmen rund um Internetanschlüsse gerügt hatte. Das beklagte Unternehmen war während des Gerichtsverfahrens mittels Verschmelzung nach dem UmwG Bestandteil eines anderen Unternehmens geworden, dass dann im Unternehmen als Beklagte auftrat. Gegen dieses besteht aber kein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 I UWG. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Verstöße, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Wiederholungsgefahr für die Rechtsnachfolgerin. Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur, wenn der Rechtsvorgänger die Wiederholungsgefahr persönlich durch eigenes Verhalten begründet hat, sondern auch dann, wenn der Wettbewerbsverstoß durch Organe des Rechtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist. Aus der Verschmelzung des Unternehmens, in dem ein Verstoß begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Rechtsträger (zum Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 – I ZR 34/05, BGHZ 172, 165 [juris Rn. 11 und 14] – Schuldnachfolge; Urteil vom 18. März 2010 – I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 40] – Modulgerüst II; Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 [juris Rn. 38] = WRP 2019, 874 – Energieeffizienzklasse III; jeweils mwN…“
