Und zwar aus dem Aspekt heraus, dass nicht im Rahmen der Verwendung der Angabe oder in der unmittelbaren Verknüpfung mit weiteren Darstellungen, sondern gar nicht erklärt wurde, ob die Reduktion bei dem unmittelbaren in der Folge der Betrachtung der Angabe erfolgenden Flugbuchung erfolgt. So das Gericht in seinem Urteil vom 6. Juli 2026 (Az.: 6 U 68/25) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Unternehmen, dass Flugreisen zur Buchung anbietet. Das Gericht bejahte hinsichtlich der konkret angegriffenen Darstellung den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und führt dazu in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Denn die Information darüber, wann genau die nachhaltigen Flugkraftstoffe zum Einsatz kommen, ist für den angesprochenen Verbraucher von erheblichem Interesse, was mittelbar auch die Beklagte anerkennt, wenn sie die Frage hiernach in ihre Rubrik der „Häufig gestellten Fragen“ (Frequently asked questions, FAQ) aufgenommen hat.
Die Reduktion von CO2-Emissionen als Versprechen, hier durch Einsatz von SAF, spricht das gesteigerte Umweltbewusstsein großer Teile der Bevölkerung an; hierauf bezogene Werbeaussagen besitzen dementsprechend große suggestive Kraft. Angesichts der anhaltenden Berichterstattung über die konstante Erwärmung der Erdatmosphäre, als deren Ursache nach mittlerweile weitgehend geteilten Überzeugungen der Wissenschaft menschliches Verhalten in den Bereichen Reise, Wohnen und Industrie zählt, nehmen die Sorgen der Verbraucher über ihr eigenes Verhalten zu, so dass der Wunsch nach Verhaltensweisen, die schädliche Umwelteinwirkungen reduzieren, auch beim Konsumverhalten wichtiger wird (Senat GRUR 2025, 417, 418 Rn. 18 – CO2-neutral reisen; allgemein zu Umweltaussagen BGH GRUR 2024, 1122, 1123 Rn. 15 – klimaneutral). Für den Verbraucher sind zwar nicht stets alle Details einer Maßnahme zur CO2-Reduktion von Relevanz. Deshalb dürfen, wie es in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung mit Recht angenommen wird, die Anforderungen an eine Aufklärungspflicht im Rahmen von § 5a UWG nicht überdehnt werden und können nicht durch eine – letztlich von dem Kläger befürwortete – Betrachtung von einem normativ-objektivierten Standpunkt aus im Sinne der Erwartung eines Idealzustandes der Aufklärung über umweltbezogene Aussagen mit maximaler Informationsdichte ersetzt werden. Vielmehr erscheint es je nach den Umständen als ausreichend, wenn über die Art und Weise, wie die behauptete Klimaneutralität erreicht wird (Kompensation oder Reduktion) informiert und klargestellt wird, welche Kriterien etwa bei einem Gütesiegel verwendet wurden (vgl. OLG Frankfurt GRUR 2023, 177, 180 Rn. 31 – klimaneutral; OLG Hamburg, Urteil vom 26.02.2025, 5 U 11/24, GRUR-RS 2025, 9364 Rn. 22 – klimaneutrales Gas; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2025, 20 U 38/25, GRUR-RS 2025, 33480 Rn. 37 f. – CO²-neutrales Fliegen).
Gemessen hieran hat die Beklagte zwar über die Art und Weise der CO2-Reduktion durch den Einsatz von SAF ausreichend informiert, jedoch bleibt sie die Antwort auf die entscheidende Frage schuldig, wann genau diese erfolgt. Denn für die Einschätzung der konkreten Auswirkungen dieses Einsatzes ist es für den Durchschnittsverbraucher, was der Senat als Teil der angesprochenen Verkehrskreise selbst feststellen kann, von erheblichem Belang, ob die beworbene Maßnahme sich zu einem nahen oder eher fernen Zeitpunkt auswirkt. Das vermeintlich gute Gewissen, den eigenen, konkreten Flug durch eine physische Betankung mit SAF unmittelbar klimaneutraler zu gestalten und dadurch ökologisch aufzuwerten, stellt für den umweltbewussten Durchschnittsverbraucher ein wesentliches, oft entscheidendes Motiv dar, den nicht unerheblichen finanziellen Aufpreis für diese Zusatzleistung zu zahlen. Anders als dies etwa bei Waldschutzprojekten der Fall ist, wo der Verbraucher aus der Natur der Sache heraus unmittelbar ersehen kann, dass die hiermit erzielten Effekte nur auf lange Sicht zu erzielen sind, steht für ihn bei der Werbung mit SAF gerade nicht fest, ob – wie tatsächlich – diese nachhaltigen Kraftstoffe im Sinne einer Gesamtbilanz innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten auf einem beliebigen Flug zum Einsatz kommen oder ob dies bereits bei seinem konkreten Flug, der ggf. auch mit deutlich kürzerer Vorlaufzeit gebucht wird, der Fall sein kann. Diese Information wird dem Verbraucher auch nicht dadurch vermittelt, dass er auf derselben Seite die Möglichkeit erhält, vergangene Flüge auszugleichen, denn er wird es für möglich halten, dass die rückwärtsbezogene Kompensation anderen Grundsätzen unterliegt als die zukunftsbezogene.
Wenn bekannt wäre, dass die Zahlung von Zusatzkosten für den Einsatz von SAF lediglich dazu führt, dass SAF in ein zeitlich und örtlich von dem konkreten Flug entkoppeltes Bilanzsystem fließt, hätte ein erheblicher Teil der Verbraucher im Streitfall diese geschäftliche Entscheidung nicht getroffen. Die Erteilung dieser Information ist der Beklagten, wie aus den nachstehenden Ausführungen folgt, auch ohne weiteres möglich und beeinträchtigt ihre geschäftliche Entfaltungsmöglichkeit in nur unbedeutendem Maße, so dass die gebotene Interessenabwägung zugunsten der Informationserteilung ausfällt.
Der Streitfall unterscheidet sich insofern von einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, in der dieses ebenfalls über eine SAF betreffende Werbeaussage zu befinden hatte, in der es jedoch hieß: „Um Ihre flugbezogenen CO₂-Emissionen mit SAF zu reduzieren, errechnen wir diese und setzen die hierfür erforderliche Menge SAF auf künftigen Flügen der B.-Group ein“. Diese Aufklärung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bewogen, das Informationsinteresse der Verbraucher über den Zeitpunkt des Einsatzes von SAF für befriedigt zu halten (Urteil vom 04.12.2025, 20 U 38/25, GRUR-RS 2025, 33480 Rn. 37 f. – CO²-neutrales Fliegen)…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist.
