So das Gericht in seinem Urteil vom 3. Juni 2026 (Az.: I ZR 49/24) in einem Gerichtsverfahren, in dem ein qualifizierter Verbraucherverband als Kläger gegen ein Unternehmen, dass einen Onlineshop betreibt, u.a. einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hatte. In seinem Urteil nimmt das Gericht die Argumente des EuGH aus dem zugehörigen Vorabentscheidungsersuchen auf und sieht im konkreten Fall keinen Unterlassungsanspruch, da kein Verstoß gegen §§ 5a, 5b IV UWG in Verbindung mit § 3 I PAngV liegt. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Im vorliegenden Fall unterliegen zum einen nur bestimmte Käufe der betreffenden Erzeugnisse einer Bearbeitungspauschale, nämlich wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag unterschreitet. Zum anderen können je nach dem Gesamtbestellwert unterschiedliche Bearbeitungspauschalen anfallen. Unter diesen Umständen würde die Einbeziehung dieser Pauschale in den Verkaufspreis der Erzeugnisse im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG für die Verbraucher die Gefahr bergen, unzutreffende Vergleiche anzustellen (EuGH, GRUR 2026, 799 Rn. 26 – Staubsaugerservice).
Die klare Angabe der Höhe der gegebenenfalls anfallenden Bearbeitungspauschale separat und neben dem Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses bietet den Verbrauchern im Sinne der vorstehend genannten Regelungsziele der Richtlinie 98/6/EG die Möglichkeit, die Preise eines solchen Erzeugnisses zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage, den Preis des Erzeugnisses und die gegebenenfalls anfallende Pauschale zu addieren, um den Gesamtbetrag zu ermitteln, den er zum Zeitpunkt des Kaufs zu entrichten hat (EuGH, GRUR 2026, 799 Rn. 27 f. – Staubsaugerservice).
6. Danach ist im Streitfall mit dem Berufungsgericht ein Verstoß des Beklagten gegen §§ 5a und 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PAngV zu verneinen. Die Pauschale ist nicht in den Gesamtpreis einzurechnen, weil sie nicht unklar angegeben ist, sondern sich ihre Höhe hinreichend deutlich aus der angegriffenen Angabe ergibt. Eine Unklarheit ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass der Beklagte eine je nach Bestellwert gestaffelte Bearbeitungspauschale vorgesehen hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe des Mindestbetrags so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist. Vielmehr entfällt die Bearbeitungspauschale ab einem Bestellwert von 29 €…“
