So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 14. April 2026 (Az.: 1 BvR 2490/24) in einem Verfahren zu einer Verfassungsbeschwerde zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verstößen gegen das UWG und Markenrecht. Das erstinstanzliche Landgericht hatte vor Erlass der Beschlussverfügung die Klägerin, eine GmbH, nicht angehört. Diese hatte neben deren Geschäftsführern daraufhin Verfassungsbeschwerde erhoben. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde der Klägerin sah das Gericht als unzulässig an und sag keine Beschwerdebefugnis. In der Begründung der Entscheidung führt das Gericht unter anderem aus:
„…b) Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ beruht. Eine fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte.
c) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ in Gestalt einer unterbliebenen Äußerungsmöglichkeit im fachgerichtlichen Verfahren gerügt, gelten für die Darlegung des Beruhens vergleichbare Begründungsanforderungen wie bei einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diesen Begründungsanforderungen ist grundsätzlich nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei Wahrung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ fachverfahrensrechtlich zulässig vorgebracht hätte…“
