So das Gericht in Urteil vom 20. Januar 2026 (Az.: 4 U 598/25 (2)) in einem Rechtsstreit. Das Gericht sieht insbesondere auch nach der Entscheidung des BGH vom 18. Dezember 2025 (Az.: I ZR 97/25) seine auch schon vorher bestehende Rechtsansicht bestätigt, dass ein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGBVO nicht generell besteht, sondern unter Umständen im Einzelfall möglich sind. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Für die vom Kläger angenommene Analogie zur Regelung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO betreffend das Schuldnerverzeichnis fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Beklagte unterhält kein öffentlich für Jedermann zugängliches Register. Vielmehr ist der Kreis der informationsberechtigten Personen um ein Vielfaches kleiner und in jedem konkreten Einzelfall einer Informationsabfrage von einem berechtigten Interesse getragen (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.04.2025 – 9 U 141/24, juris). Dass eine dreijährige Speicherfrist als Ausgangspunkt zutreffend gewählt sein kann, ergibt sich dabei auch aus § 882e Abs. 1 ZPO, der eine solche als Grundsatz ebenfalls vorsieht. Der Bundesgerichtshof hat hierzu im Urteil vom 18.12.2025 (I ZR 97/25 – Rn 29 – 36) nunmehr ausgeführt:…
Dem tritt der Senat bei. Insgesamt ist daher von der Rechtmäßigkeit einer grundsätzlichen Speicherdauer von drei Jahren auszugehen. Es entspricht dem legitimen Informationsinteresse potentieller Kreditgeber, sich ein umfassendes Bild von ihren Vertragspartnern zu machen, das sie ohne die Datenübermittlung aufgrund der typischerweise bestehenden Disparität der Informationsgrundlagen typischerweise nicht erlangen. Im Übrigen gibt mittelbar auch Art. 180 Abs. 1 lit. h, Abs. 2 lit. c der Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 einen Anhaltspunkt dafür, dass drei Jahre kein willkürlich langer Zeitraum sind. Denn nach dieser Regelung sind Kreditinstitute im Rahmen der ihnen obliegenden Risikobewertungen verpflichtet, Daten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zu beobachten. Das setzt die Verfügbarkeit der Daten über einen entsprechenden Zeitraum, auch in danach ausdrücklich mitheranzuziehenden externen Quellen, zwingend voraus (vgl. zum Ganzen bereits Senat, Urteil vom 01.07.2025 – 4 U 177/25, juris Rn. 58-60; OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 04.04.2025 – 9 U 141/24, beck-online, Rn. 24). Insoweit verfängt der Einwand des Klägers, Art. 180 der EU-Verordnung Nr. 575/2013 komme im Verhältnis zu natürlichen Personen nicht in Betracht, nicht. Die Bestimmung, die Anforderungen an die Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten festlegt, gilt hinsichtlich der Mindestanforderung an die Datenhistorie von fünf Jahren nicht nur für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, sondern gerade auch für das Mengengeschäft (Fischer/Schulte-Mattler/Daun, KWG/CRR-VO, 6. Aufl. 2023, Art. 180 VO (EU) 575/2013 Rn.51). Eine Absenkung der Datenhistorie auf zwei Jahre darf die zuständige Aufsichtsbehörde einem Institut nur in engen Grenzen gestatten – so stets nur unter der Voraussetzung, dass längere historische Zeitreihen relevanter Daten nicht verfügbar bzw. nicht brauchbar sind -, da derartige Erleichterungen mit einer erhöhten Schätzunsicherheit einhergehen (vgl. Fischer/Schulte-Mattler/Daun a.a.O. Rn. 52). Dies unterstreicht, dass eine grundsätzliche Speicherdauer von drei Jahren vorliegend nicht zu beanstanden ist…“
