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BGH: keine sofortige Löschung der Eintragung von Zahlungsstörungen in Datenbank einer Wirtschaftsauskunft nach Zahlungserledigung erforderlich, mit Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art.6 I lit.f) DSGVO kann längere Speicherung möglich sein

So das Gericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az.: I ZR 97/25) in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und einer Auskunftei. In dem Rechtsstreit war unter anderem ein Löschungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht worden. Der Löschungsanspruch wurde im Klageverfahren durch die Auskunftei erfüllt, so dass das Gericht hier nicht mehr zu entscheiden hatte, sondern nur noch auf die diesbezügliche zutreffenden Kostenentscheidung sein Augenmerk legen konnten. Der Schadensersatzanspruch und auch der Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten war aber durch das Berufungsgericht entschieden worden, so dass der BGH hierzu Stellung nehmen musste. Das Gericht hat in der Entscheidung, mit der ein Urteil des OLG Köln aufgehoben und zur neuen Entscheidung der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, unter anderem zur Begründung ausgeführt:

„…Nach einer Prüfung, ob die Datenspeicherung der Beklagten zur Verwirklichung der von ihr wahrgenommenen berechtigten Interessen erforderlich ist, muss das Speicherungsinteresse der Beklagten mit dem Löschungsinteresse des Klägers abgewogen werden (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 77 bis 80] – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). Die Frage der Erforderlichkeit hat das Berufungsgericht nicht thematisiert. Seine Auffassung, das Löschungsinteresse überwiege stets bereits mit dem Ausgleich der jeweiligen Forderung, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) In seinem Urteil „SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)“ hat der Gerichtshof der Europäischen Union es als Sache des vorlegenden Gerichts angesehen zu beurteilen, ob bei der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verarbeitung personenbezogener Daten die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO erfüllt sind. Der Gerichtshof hat dem vorlegenden Gericht – dort dem Verwaltungsgericht Wiesbaden – jedoch sachdienliche Hinweise für diese Prüfung gegeben (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 81]). In diesem Rahmen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 113] – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung])…

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben wird…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West