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BGH: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH, ob Protein-Angabe auf Deckel eines Produktes ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 30 III LMIV und damit § 3a UWG darstellt

Das Gericht hat dieses Ersuchen mit Beschluss vom 20. November 2025 (Az.: I ZR 2/25) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Lebensmittelhersteller an den EuGH vorgenommen. In dem Rechtsstreit ist eine konkrete Darstellung bei einem Milchreisprodukt streitig. Das Gericht stellt dem EuGH in seinem Beschluss folgende Vorlagefragen:

„1. Darf nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Verbindung mit seinem Anhang eine zulässige nährwertbezogene Angabe – insbesondere eine solche zu einem in Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel genannten Nährstoff – durch eine zwar nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführte, aber objektiv zutreffende Aussage ergänzt werden, wenn sie aus Sicht des Verbrauchers eine Konkretisierung der nährwertbezogenen Angabe darstellt?

Falls die Vorlagefrage 1 bejaht wird:

2. Muss der Inhalt einer eine zulässige nährwertbezogene Angabe konkretisierenden, nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Aussage den Bedingungen des Anhangs für die Verwendung der nährwertbezogenen Angabe entsprechen?“

Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH sich zu diesen Rechtsfragen in der Anwendung des EU-Rechts äußern wird.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West