So das Gericht in seinem Urteil vom 10. September 2025 (Az.: 13 O 12/25) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen, dass in dem betriebenen Onlineshop diese Vorgaben nicht eingehalten hatte. Das Gericht bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und führt zur Begründung in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Als Vorenthalten gilt dabei auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen, die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (§ 5a Abs. 2 Nr. 1 – 3 UWG).
Gemessen hieran hat die Beklagte den Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten:
§ 11 Abs. 1 PAngV sieht vor, dass derjenige, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben hat, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Dieser anzugebende Preis wird als Referenzpreis bezeichnet.
Die von der Beklagten betriebene Werbung fällt in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 PAngV. Da es sich um Preiswerbung handelt, mussten in ihr gemäß § 3 Abs. 1 PAngV Gesamtpreise angegeben werden.
Die streitgegenständliche Preisbewerbung stellt sich als „Preisermäßigung“ im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV dar.
Durch Bewerbung der streitgegenständlichen Artikel durch die Beklagte wird nach der Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrskreises der Verbraucher, zu dem auch die Vorsitzende der erkennenden Kammer gehört, eine Preisermäßigung bekanntgegeben. Die Beklagte warb vorliegend am 11.11.2024 auf ihrer Internetseite für diverse Produkte mit einem in Fettdruck hervorgehobenen Preis, wobei diesem verlangten Preis jeweils ein in kleinerer Schrift gehaltener, durchgestrichener Preis hinzugefügt war sowie die Darstellung einer prozentualen Ermäßigung.
Bei einem durchgestrichenen Preis geht der Verbraucher in der Regel davon aus, dass es sich hierbei um einen Preis handelt, den der Händler vor der Preisermäßigung von seinen Kunden verlangt hat (vgl. BeckOK UWG/Laoutoumai, 29. Ed. 1.7.2025, PAngV § 11 Rn. 19). Es liegt danach die Bekanntgabe einer Eigen-Preisermäßigung vor.
Diese Werbung mit Preisermäßigungen hat die Pflicht der Beklagten zur Angabe des niedrigsten von ihr für die angebotenen Artikel in den letzten 30 Tagen vor Anwendung der Preisermäßigung angewendeten Gesamtpreises ausgelöst.
Dieser Verpflichtung hat die Beklagte nicht genügt. Sie hat am 11.11.2024 in ihren Angeboten unstreitig nicht den von ihr in den letzten 30 Tagen verlangten niedrigsten Preis angegeben, denn unstreitig bot die Beklagte die streitgegenständlichen Artikel bereits am 07.10.2024 und damit mehr als dreißig Tage zuvor mit denselben Angaben an. Es handelte sich damit bei den von der Beklagten am 11.11.2024 angebotenen reduzierten Preisen jeweils um den niedrigsten für die einzelnen Artikel von ihr innerhalb der letzten 30 Tage vor Beginn der Preisermäßigung angewandten Preis. Diesen gab sie indes nicht als Referenzpreis an.
Soweit die Beklagte geltend macht, es liege kein Fall einer kurzfristigen Preiserhöhung vor einer danach folgenden deutlichen Preisermäßigung vor, weshalb das Angebot nicht gegen § 11 PAngV verstoße, kann dem nicht beigetreten werden.
Zwar ist Zweck des § 11 PAngV, wie die Beklagte zutreffend ausführt, die Verbesserung der Verbraucherinformation in den Fällen, in denen eine Preisermäßigung zu Werbezwecken genutzt wird; insbesondere Abs. 1 soll verhindern, dass bei der Werbung mit Preisermäßigungen Grundpreise angegeben werden, die so zuvor nicht verlangt oder kurzzeitig zuvor angehoben wurden (vgl. OLG Hamburg Beschl. v. 12.12.2022 – 3 W 38/22 GRUR 2023, 654 Rn. 21).
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 PAngV ist indes der niedrigste Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Hiergegen hat die Beklagte verstoßen…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden ist.
