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LG Kiel: Verwendung der Angabe „Likör ohne Ei“ für ein veganes Alkoholprodukt ist kein Verstoß gegen durch Verordnung geschützte Bezeichnung „Eierlikör“ und damit UWG

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 28. Oktober 2025 (Az.: 15 O 28/24) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen, dass ein entsprechendes Produkt angeboten und beworben hatte. Das Gericht sieht unter anderem keinen Unterlassungsanspruch für die Verwendung der Angabe „Likör ohne Ei“ und führt dazu unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Diese Bezeichnung ist zulässig. Weder handelt es sich um eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung i.S. der Verordnung noch liegt eine unzulässige Anspielung auf eine solche Bezeichnung vor. Rechtlich geschützt ist nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 i.V.m. Anhang I Ziffer 39 die Spirituosenbezeichnung Eierlikör, die nach der näheren Bestimmung im Anhang als Bestandteil von Eierlikör insbesondere „hochwertiges Eigelb und Eiweiß“ vorsieht, wobei der „Mindestgehalt an reinem Eigelb“ 140 g je Liter Fertigerzeugnis betragen muss.

Nach Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, hier „Eierlikör“, nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang I oder der relevanten geografischen Angaben nicht erfüllen. Das Verbot gilt auch dann, wenn solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Fasson“, „Stil“, „Marke“, „-geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden…

Es liegt zudem keine unzulässige Anspielung auf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung vor. Allerdings folgt daraus, dass Art. 12 der Verordnung regelt, wann eine Anspielung ausnahmsweise zulässig ist, dass solche Anspielungen grundsätzlich verboten sind, auch wenn sie in Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 nicht ausdrücklich erwähnt sind.

Um eine Anspielung handelt es sich bei der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ indes nicht. Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung ist eine „Anspielung“ die direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die für die in Anhang I aufgelisteten Spirituosenkategorien vorgesehen sind. Bei der Feststellung, ob eine „Anspielung“ auf eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung vorliegt, ist darauf abzustellen, ob der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher durch die streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware, die die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung trägt, herzustellen. Entscheidend ist also die Reaktion, die der Verbraucher hinsichtlich des für die Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses verwendeten Ausdrucks vermutlich zeigen wird, wobei es vor allem darauf ankommt, ob er einen Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und der geschützten Angabe herstellt (so der Europäische Gerichtshof, Urteil vom 07.06.2018, C-44/17, GRUR 2018, 843, zur geschützten geografischen Angabe in der VO (EG) Nr. 110/2008, die der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 vorging). Dabei ist nicht jede, wie auch immer geartete Assoziation mit einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung als Anspielung in diesem Sinn einzustufen…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung des Rechtsmittels der Berufung eingelegt wurde.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West