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BGH: Bei Werbung mit Preisermäßigung eines eigenen Verkaufspreises muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden

Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß die §§ 5a I, II Nr. 2, § 5b IV UWG vor. Dies wiederum hat mit einem Verstoß gegen § 11 PAngV zu tun. So das Gericht in seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az.: I ZR 183/24). Das Gericht sieht die oben genannten Kriterien als zwingend zu erfüllen an. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit hatte der beklagte Lebensmitteldiscounter diese Vorgaben bei der Bewerbung eines Kaffee-Produktes nicht eingehalten, da unter anderem die Erläuterung der Preisdarstellung nicht gut lesbar und auch räumlich von der Preisgegenüberstellung entfernt angegeben worden war.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils zur Begründung unter anderem aus:

„…Ein entsprechender Normzweck kommt auch in der Begründung zur Neufassung der Preisangabenverordnung zum Ausdruck. Dort heißt es, durch die Regelung des § 11 PAngV werde es Verbrauchern ermöglicht, Preisermäßigungen für Waren besser einzuordnen und ihre Preiswürdigkeit einzuschätzen. Mit den Regelungen in Absatz 1 solle verhindert werden, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen vorherige Gesamt- beziehungsweise Grundpreise angegeben würden, die vor der Preisermäßigung von Verbrauchern so nicht verlangt worden seien, oder dass Preise vor einer Preisermäßigung kurzzeitig angehoben würden und dann auf diesen erhöhten Preis Bezug genommen werde, um den Eindruck einer höheren Preisermäßigung und eines besonders preisgünstigen Angebotes zu erwecken (Begründung der Bundesregierung zur Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung, BR-Drucks. 669/21, S. 39). Ein weiterer Preis neben dem aktuellen Preis und dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage könne (nur) angegeben werden, sofern klar und eindeutig sei, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehe (BR-Drucks. 669/21, S. 40)…“

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