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AG Düsseldorf: Unter Verstößen gegen die DSGVO für Briefwerbung genutzte personenbezogenen Daten können zu einer Unzumutbarkeit dieser Art der Werbung führen & damit einen Unterlassungsanspruch des Empfängers begründen

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 18. September 2025 (Az.: 235 C 176/25) in einem Rechtsstreit, in dem unter anderem auch ein solcher Unterlassungsanspruch auf Grundlage der Anwendung des § 1004 I BGB analog in Verbindung mit § 823 I BGB geltend gemacht worden war. Hintergrund war ein streitiger möglicher Anspruch aus einem vermeintlich geschlossene Telekommunikationsvertrag. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:

„…Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG, 1004 BGB analog i.V.m. den zu § 7 UWG geltenden Grundsätzen zu. Denn die ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung auf Veranlassung der Beklagten an die Klägerin erfolgte Zustellung von Werbung per Briefpost stellt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Unerbetene werbliche Zuschriften wie die vorliegende sind auch rechtswidrig im Sinne des § 823 Abs.1 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die werbliche Ansprache im Wege der Dialogpost gerade nicht per se zulässig. Vielmehr bedarf es -worauf die Klägerin zu Recht hinweist- hinsichtlich der Unzumutbarkeit einer Abwägung in der Weise, dass die Interessen des werbenden höher zu gewichten sind als das Interesse des Beworbenen in Ruhe gelassen zu werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Parteien zum fraglichen Zeitpunkt unstreitig in keiner vertraglichen Beziehung standen. Postalische Werbung kann in so einem Fall nur dann von überwiegendem Interesse sein, wenn durch diese nicht gegen Datenschutz oder Lauterkeitsrecht verstoßen wird. Die Werbung basiert auf der Verarbeitung personenbezogener Daten – ohne Einwilligung und ohne Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Aus dem Umstand, dass die Kontaktdaten der Klägerin in öffentlichen Verzeichnissen abrufbar sind folgt gerade keine mutmaßliche Einwilligung in den Erhalt von Werbung. Zudem hat die Beklagte zu 1 die Klägerin entgegen Art. 13 DSGVO nicht ordnungsgemäß über die Erhebung ihrer Daten informiert. Es fehlt zudem jedwede Interessenabwägung. Unterlassungsschuldner ist dabei die nicht nur die Gesellschaft, sondern auch der Geschäftsführer persönlich…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West