So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 15. Juli 2025 (Az.: IX R 25/24) in einem Gerichtsverfahren, in dem der Kläger Einsicht in Unterlagen beantragt hatte. Dies wurde durch die Finanzbehörde verweigert. Sofern dies die zu einem finanzbehördlichen Verfahren führende anonyme Anzeige betraf, nach Ansicht des BFH zu Recht. Er führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Das FG hat nach einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Klägerin zu 1. und dem Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters zutreffend eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO versagt. Sowohl die Identität des Anzeigeerstatters als auch der Inhalt seiner Anzeige unterliegen nach den oben genannten Ausführungen dem Geheimnisschutz nach § 30 AO. Dieser Schutz ist im Streitfall insbesondere deshalb stark ausgeprägt, weil die Klägerin zu 1. ihr Auskunftsbegehren vornehmlich deshalb verfolgt, um den Anzeigeerstatter zu identifizieren. Die Interessenabwägung geht ‑‑wie der Anspruch auf Akteneinsicht‑‑ zu Lasten der Klägerin zu 1. aus. Das tragende Argument der Vorinstanz, der Klägerin zu 1. seien infolge der anonymen Anzeige keine schwerwiegenden, höher als das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters zu wertende Nachteile entstanden, enthält keine Rechtsfehler. Willentliche Falschbehauptungen des Anzeigeerstatters, die das Geheimhaltungsinteresse geringer gewichten könnten (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 14/21, Rz 26), hat die Vorinstanz nicht festgestellt.
c) Ist nach alledem ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO gesetzlich ausgeschlossen, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der Klägerin zu 1. nach Maßgabe der Grundsätze der Senatsrechtsprechung zu Art. 15 Abs. 3 DSGVO ausnahmsweise ein Anspruch zusteht, die Auskunft durch die Übersendung einer Kopie von Dokumenten, in denen personenbezogene Daten enthalten sind, erfüllt zu bekommen. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO beinhaltet keinen gegenüber Art. 15 Abs. 1 DSGVO eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten (hierzu grundlegend Senatsurteil vom 12.03.2024 – IX R 35/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 26 ff., m.w.N.)…“