So unter anderem das Gericht in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren in seinem Urteil vom 19. September 2025 (Az.: 14 U 72/25). Das Verfahren wurde als Anspruchsführer durch einen qualifizierten Wirtschaftsverband geführt. Der In Anspruch genommene Onlinehändler hatte im Rahmen einer farblich hervorgehobenen Darstellung unter anderem die Angabe „Bestellungen über 2.000 € sind bei uns nicht meldepflichtig!“ verwendet und dies dann erläutert. Für das Gericht liegt eine Irreführung nach § 5 UWG vor. ES führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt die angegriffene Werbung eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, weil sie bei einem maßgeblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erweckt, eine Barzahlung in Höhe von mindestens 2.000 € in einem Ladengeschäft ziehe zwangsläufig eine Meldepflicht des Edelmetallhändlers gegenüber den Finanzbehörden nach sich, was ein Nachteil gegenüber dem Online-Handel darstelle. Im Einzelnen:
(a) Die Bargeldgrenze von 2.000 € ist § 4 Abs. 5 Nr. 1 lit. b GwG entnommen. Danach müssen Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen, wenn sie als Güterhändler an Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG – also Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin –, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 € selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, beteiligt sind. Gemäß § 1 Abs. 9 GwG ist Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes, wer gewerblich Güter veräußert. Güterhändler sind Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG. Gemäß § 4 Abs. 2 GwG umfasst das Risikomanagement eine Risikoanalyse nach § 5 GwG sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG. Gemäß § 6 Abs. 6 GwG haben die Verpflichteten Vorkehrungen zu treffen, um auf Anfrage der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder auf Anfrage anderer zuständiger Behörden Auskunft darüber zu geben, ob sie während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten haben und welcher Art diese Geschäftsbeziehung war. Zu den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (§§ 10 ff. GwG) zählt insbesondere die – anhand eines Ausweisdokuments zu überprüfende – Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe der §§ 11, 12 GwG, mit der die Verpflichtung zur Erhebung der wesentlichen personenbezogenen Daten – namentlich Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift – nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 GwG einhergeht. Die erhobenen Daten sind nach Maßgabe des § 8 GwG aufzuzeichnen und aufzubewahren. Ferner hat der Kunde nach § 11 Abs. 6 Satz 3 und Satz 4 GwG gegenüber dem Edelmetallhändler offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten begründen oder durchführen will, und dem Händler die Identität dieses anderen wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen. Eine generelle Meldepflicht im Falle von Bargeschäften ab 2.000 € kennt das Gesetz nicht…
Nach dem maßgeblichen Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises, zu denen die Mitglieder des Senats zählen, behauptet die beanstandete Werbung zum einen (nur bei isolierter Betrachtung zutreffend), Bestellungen über 2.000 € seien „bei uns nicht meldepflichtig“, wobei im Folgetext klargestellt ist, dass „Online-Bestellungen“ gemeint sind, zum anderen (insoweit unzutreffend), dass dies bei „Barkäufen im stationären Handel“ über mindestens 2.000 € anders sei, weil solche Geschäfte eine generelle Meldepflicht auslösten. Die Kernaussage der beanstandeten Äußerung, die unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem sie getätigt wurde, zu ermitteln ist, liegt somit darin, dass beim Online-Handel „im Gegensatz zu Barkäufen im stationären Handel“ keine gesetzliche Meldepflicht „ans Finanzamt“ bestehe, was als Vorteil des Online-Angebots des Verfügungsbeklagten gegenüber Bargeschäften im stationären Handel dargestellt wird. Diese Behauptung über die Rechtslage ist schlicht falsch, weil das Gesetz eine derartige Meldepflicht auch bei den genannten Bargeschäften nicht kennt, die Meldepflicht vielmehr von ganz anderen Voraussetzungen abhängig macht…“