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EuGH: Anspruch nach Art.82 DSGVO wird der Höhe nach nicht gemindert, wenn betroffene Person zugleich Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten geltend macht

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 4. September 2025 (Az.: C‑655/23) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des BGH in einem Rechtsstreit, in dem es um Ansprüche aufgrund einer Fehlversendung einer Nachricht in einer Social Media Anwendung mit dem Inhalt von personenbezogenen Daten geht. Der EuGH führt in den Gründen der Entscheidung dazu unter anderem in den Rn.81-83 unter Bezugnahme auf bereits ergangene Rechtsprechung des EuGH aus:

„…Aus der in den Rn. 78 und 79 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass eine im anwendbaren nationalen Recht vorgesehene Form des Schadensersatzes nur dann als mit der DSGVO vereinbar angesehen werden kann, wenn diese Form die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet, was u. a. voraussetzt, dass sie geeignet ist, einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den von der betroffenen Person erlittenen Schaden zu gewährleisten.

Insbesondere kann ein nach Art. 82 DSGVO geschuldeter Schadensersatz nicht ganz oder teilweise in Form einer Unterlassungsanordnung zugesprochen werden, da der in dieser Bestimmung vorgesehene Schadensersatzanspruch, wie in Rn. 70 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eine ausschließlich ausgleichende Funktion erfüllt, während eine Unterlassungsanordnung gegenüber dem Schädiger eine rein präventive Zielsetzung hat. Wie der Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, zielt eine solche Anordnung nämlich darauf ab, die Wiederholung von Handlungen, die Schäden verursacht haben, zu verhindern, damit keine weiteren Schäden entstehen, gleicht aber nicht die der betroffenen Person bereits entstandenen Schäden aus

Nach alledem ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass der Umstand, dass die betroffene Person nach dem anwendbaren nationalen Recht eine Anordnung – die dem Verantwortlichen entgegengehalten werden kann – erwirkt hat, die Wiederholung eines Verstoßes gegen diese Verordnung zu unterlassen, in der Form berücksichtigt wird, dass dadurch der Umfang der nach dieser Bestimmung geschuldeten finanziellen Entschädigung für einen immateriellen Schaden gemindert wird oder diese Entschädigung sogar ersetzt wird…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West