So das Gericht in seinem Urteil vom 7. November 2024 (Az.: 6 C 88/24). In dem Gerichtsverfahren wurde erfolgreich ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegen den Versender der E-Mail geltend gemacht. Das Gericht führt zur Begründung in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Dass die Beklagte in der Lage gewesen wäre, die von der Klägerin angezeigte Stelle zeitnah mit einer geeigneten Fachkraft zu besetzen, spielt dagegen keine Rolle. Entscheidend ist der Inhalt ihrer E-Mail, in der sie die Fähigkeit zur Stellenbesetzung abstrakt beschreibt, jedoch keine konkrete Bewerbung an die Klägerin richtet bzw. weiterleitet.
In der Stellenanzeige der Klägerin ist keine vorherige ausdrückliche Einwilligung zu dieser Werbung zu sehen. Eine Stellenanzeige richtet sich als invitatio ad offerendum an potentielle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zur Abgabe einer Bewerbung aufgefordert werden. Nur insoweit bestand eine Einwilligung der Klägerin. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, dass von dieser Einwilligung auch die bloße Weiterleitung einer konkreten Bewerbung durch eine zwischengeschaltete Personalvermittlung erfasst wäre, wäre die E-Mail der Beklagten, die eine solche konkrete Bewerbung nicht enthielt bzw. nicht weiterleitete, von der Einwilligung der Klägerin nicht umfasst…“
Hinweis des Autors:
Das Berufungsverfahren ist bei LG Berlin II unter dem Az.: 52 S 25/24 anhängig
