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OLG Dresden: Kein Anspruch auf Löschung von Zahlungsstörung bei Bonitätsauskunft vor Ablauf einer Frist von 3 Jahren nach Art. 17 DSGVO, da für diesen Zeitraum Speicherung erforderlich ist

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 1.Juli 2025 (Az.: 4 U 177/25). In dem Klageverfahren waren verschiedene Ansprüche wegen der fortdauernden Speicherung von Zahlungsstörungen zu Lasten des Klägers in einer Bonitätsauskunft geltend gemacht worden. Den Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO wies das Gericht ab und begründet dies unter anderem in den Entscheidungsgründen wie folgt:

„..Im Ansatz sind die streitgegenständlichen Auskünfte auch heute noch erforderlich (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO), um die Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern auszugleichen. Andernfalls wären die Kreditgeber ausschließlich auf die Eigenangaben potentieller Kreditnehmer angewiesen. Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit, zu der die Kreditinstitute nicht nur aus eigenem Interesse verpflichtet sind, und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und dienen auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft, sowie dem Schutz der Verbraucher vor Überschuldung (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583, Rn. 33). Die von der Beklagten zum Zeitpunkt der Speicherung vorgesehene Speicherdauer von grundsätzlich drei Jahren ist nicht zu beanstanden. Die DSGVO sieht anders als § 35 BDSG a.F. keine Fristen für die Speicherdauer vor, sondern orientiert sich wegen der Dauer der zulässigen Speicherung am Kriterium der Notwendigkeit, was den Gegebenheiten des Einzelfalls besser Rechnung tragen kann als eine starre gesetzliche Frist. Zwar vermag – wie oben aufgeführt – hierbei der code of conduct der Beklagten kein verbindliches Regelwerk für die Speicherdauer vorzugeben, zu beachten ist aber dennoch, dass die vormaligen ebenso wie die aktuellen, das heißt die ab dem 1.1.2025 gültigen Verhaltensregeln durch den hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß Art. 40 Abs. 5 DSGVO (im Folgenden: HBDI) genehmigt wurden (vgl. Anlage BB 3). Der Neufassung der Verhaltensregeln ging eine Beanstandung seitens des HBDI voraus und sodann der Genehmigung wiederum eine Anhörung interessierter Kreise sowie eine Abstimmung mit weiteren Datenschutzbeauftragten (vgl. Anlage BB3, S. 2 f.). Danach bieten die Verhaltensregeln zumindest einen gewissen Anhalt dafür, welche Speicherfristen von interessierten und mit der Materie beschäftigten Kreisen vorbehaltlich besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles für notwendig und rechtmäßig erachtet werden. (vgl. OLG München, a.a.O., OLG Hamm, a.a.O., juris Rz. 45). Diese sehen für einen Fall der Ausgleichung der Forderung, wie er hier vorliegt, eine solche von drei Jahren vor. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung die Speicherung stets auf das Nötigste zu beschränken ist. Auch haben die von Einträgen betroffenen Schuldner, und so vorliegend auch die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer ungehinderten Teilnahme am Wirtschaftsleben und insbesondere daran, dass sich abgeschlossene Zahlungsverzögerungen aus der Vergangenheit für sie nicht negativ auf potenzielle zukünftige Vertragsschlüsse auswirken. Die Grundrechte und Grundfreiheiten nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO begründen ein berechtigtes Interesse der Betroffenen an einer ungehinderten Teilnahme am Wirtschaftsleben. Diesem berechtigten Interesse steht allerdings das gewichtige Interesse der Kreditwirtschaft gegenüber, im Einzelfall einschätzen zu können, „mit wem man es zu tun hat“. Auch nach der Tilgung einer Forderung hat die Kreditwirtschaft und haben potentielle Vertragspartner der Schuldner ein vitales Interesse daran zu erfahren, ob der Schuldner sich nach Tilgung seiner Forderungen zwischenzeitlich konsolidiert hat und ob er darüber hinaus eine gewisse Konsolidierungsdauer „durchgehalten“ hat. Insofern dienen Institute wie die Schufa wenn auch nur mittelbar auch dem Schutz der Betroffenen vor erneuter Überschuldung. Umgekehrt wird den Interessen des in der Vergangenheit säumigen Schuldners dadurch Rechnung getragen, dass die Mitteilung des Zeitpunktes der Tilgung obligatorisch zu den mitgeteilten Schufa-Daten gehört. Hieraus können potentielle Vertragspartner auch die Dauer einer „Wohlverhaltensphase“ ablesen, was sich wiederum günstig auf den Betroffenen auswirken kann…“

Hinweis des Autors:

Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.

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