So das Gericht in seinem Urteil vom 29. April 2025 (Az.: 9 U 1116/24) in einem Rechtsstreit rund um die Rückforderung eines geleisteten Kaufpreises in einem konkreten Vertrag. Das Gericht bezieht sich dabei auch auf eine Grundsatzentscheidung des BGH und führt unter anderem aus:
„…Die Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte dort keine Telefonnummer angegeben hat, unter der der Widerruf erklärt werden kann, obwohl dies im Gestaltungshinweis Nr. 2 zur Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB vorgesehen ist.
Da die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung nicht obligatorisch ist, hat die Beklagte zulässigerweise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Verbraucher durch eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung zu informieren.
Wie der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 25.02.2025 (- VIII ZR 143/24 -, Rn. 5 ff., juris) zu Recht entschieden hat, ist in einem solchen Fall nach Maßgabe des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 h der Verbraucherrechterichtlinie umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers dann nicht erforderlich, wenn der Unternehmer wie hier in der Widerrufsbelehrung seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mitteilt.
Dass eine solche Verpflichtung im vorliegenden Fall besteht, ergibt sich auch nach Neufassung der Verbraucherrechterichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union weder unmittelbar aus der insoweit unverändert gebliebenen Regelung des Art. 6 Abs. 1 h der Verbraucherrechterichtlinie (vgl. BGH a.a.O., Rn. 6) noch im Zusammenhang mit dem Kontext der Vorschrift (vgl. BGH a.a.O. Rn. 7f. und 14) oder aus ihren Regelungszielen (BGH a.a.O. Rn. 9 ff.).
Weder hat der Unionsgesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, entsprechend der Regelungen in Art. 6 Abs. 1 c oder Art. 5 Abs. 1 b auch in Art. 6 Abs. 1 h für den Unternehmer, der sich einer Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, eine ausdrückliche Regelung zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zu treffen, noch ist davon auszugehen, dass er eine solche Regelung durch die Ausgestaltung der Musterwiderrufsbelehrung in Anhang I Teil A zu Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie auch für denjenigen treffen wollte, der sich einer solchen nicht bedient. Die Musterwiderrufsbelehrung ist den allgemeinen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 h systematisch nachgelagert und schon daher nicht geeignet, allgemeine Vorgaben zu definieren. Während der Unionsgesetzgeber die Mitteilung einer Telefonnummer des Unternehmers im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten nach Art. 6 Abs. 1 c der Verbraucherrechterichtlinie sowie bei Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung seit deren Neufassung ausdrücklich verlangt, sind die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung, die sich – wie hier – der Musterwiderrufsbelehrung nicht (vollständig) bedient, auch nach der Neufassung der Richtlinie nicht erhöht worden. Vielmehr ist die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 h der Verbraucherrechterichtlinie unverändert geblieben.
Regelungsziel des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind (BGH a.a.O. Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist zwar für die Durchsetzung des Widerrufsrechts von grundlegender Bedeutung, dass dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet wird, mit dem Unternehmer schnell Kontakt aufzunehmen und effizient mit ihm kommunizieren zu können. Die genaue Art des eine solche schnelle und effiziente Kommunikation ermöglichenden, vom Unternehmer bei Belehrung über das Widerrufsrecht mitzuteilenden Kommunikationsmittels legt Art. 6 Abs. 1 h der Verbraucherrechterichtlinie jedoch gerade nicht fest. Maßgeblich ist daher allein, dass es die dem Verbraucher von dem Unternehmer mitgeteilten Kommunikationsmittel unter Berücksichtigung aller Umstände ermöglichen, mit dem Unternehmer schnell in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren (vgl. ausführlich BGH a.a.O. Rn. 9 ff. m.w.N.)…“