So das Gericht in seinem Urteil vom 6.Mai 2025 (Az.: 12 O 11/25) in einem Rechtsstreit zwischen zwei Mitbewerbern, die entsprechende Produkte über das Internet verkaufen. Das Gericht schließt sich dabei unter anderem der jüngsten Entscheidung des OLG Hamm an. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Der Versand und die Zustellung der von der Beklagten angebotenen beiden Artikeln ohne Altersprüfung verstößt gegen das Jugendschutzgesetz. Denn dabei handelt es sich um einen Bestandteil und nicht lediglich Zubehör von e-Zigaretten. Denn sie besteht aus einem Tank der schon nach seiner Bezeichnung als „Ersatz Pod“ eben als Ersatz für den normalen Tank verwendet wird. Auch der Verdampfer stellt insoweit ein essentielles Teil der e-Zigarette dar, ohne den diese nicht funktionsfähig ist. Insofern mag zwar theoretisch auch eine Jugendschutzkonforme Befüllung denkbar sein, indes ergibt sich gerade aufgrund des Bestimmungszwecks als Explizites Ersatzteil der e-Zigarette naheliegend, dass er Tank mit nikotinhaltigen Produkten bzw. Liquids befüllt wird.
Der Schutz des § 10 Abs. 4 JuSchG beschränkt sich dabei auch nicht allein auf solche Tanks, die bereits mit Liquids vorbefüllt sind, da der Schutzbereich des Gesetzes extensiv auszulegen ist (vgl. OLG Hamm Urteil vom 02.03.2021; 1-4 U 185/20 sowie zuletzt v. 03.04.2025; I-4 U 29/24). Wollte man den Schutzbereich nur auf Nikotin oder Liquids enthaltende Elemente beschränken, verstieße dies bereits gegen den eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 4 JuSchG der insofern den Schutzbereich gegenüber den Abs. 1 und 3 ausdrücklich erweitert, sodass auch das systematische Verständnis gerade für das Verständnis der Kammer spricht. Anderenfalls müsste nach der von der Beklagten vertretenen Auffassung der Verkauf von E-Zigaretten selbst ohne Altersfreigabe möglich sein, solange darin (noch) kein Nikotinprodukt bzw. Liquids enthalten ist.
Dies entspricht sowohl der Legaldefinition des Begriffs in § 2 Nr. 8 TabakerzG i.V.m. Artikel 2 Nr. 16 der Verordnung 2014/40/EU, bei der auch die Bestandteile dieses Produktes – namentlich der Tank – ausdrücklich diesem Begriff untergeordnet werden wie auch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. In BT-Drucks. 18/7394, S. 7 heißt es hierzu: „Kinder und Jugendliche sind deshalb wie bei den nikotinhaltigen Produkten hiervor zu schützen. Die Produkte gibt es sowohl als Einwegprodukte als auch als Nachfüllprodukte, so dass die Erzeugnisse sowie die Nachfüllbehälter für elektronische Zigaretten und elektronische Shishas (Behältnisse) in die Verbote einzubeziehen sind.“ Insofern teilt die Kammer das in der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 11.05.2022 (6 U 362/21) zum Ausdruck kommende Verständnis der Erwägungen des Gesetzgebers nicht (so auch ausdrücklich OLG Hamm im Urteil vom 03.04.2025; I-4 U 29/24)…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden ist.