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LG Köln: Bewerbung eines Produktes als „Dubai-Schokolade“ ist rechtswidrig, wenn Verpackung die Herstellung in Dubai vorgibt, das Produkt dort aber nicht hergestellt wird

So das Gericht in seinem Urteil vom 25. Februar 2025 (Az.: 33 O 513/24), mit dem die vorher erlassene einstweilige Verfügung bestätigt wurde. Das Gericht ergänzt in der Begründung seiner Entscheidung seine Argumentation unter anderem wie folgt:

„…Es liegt auch ein Verstoß gegen § 127 Abs. 1 MarkenG vor, weil die Schokolade der Antragsgegnerin unstreitig nicht aus R. stammt und deshalb bei der Benutzung der Herkunftsbezeichnung in der vorliegenden Art und Weise durch die Antragsgegnerin die Gefahr einer Irreführung über die Herkunft besteht.

Die Antragsgegnerin hat auf der hier streitgegenständlichen Produktaufmachung die Bezeichnung „R. P.“ auf der Vorderseite in Großbuchstaben unter dem Zeichen „Miskets“ abgebildet. Darunter findet sich eine weitergehende Beschreibung in kleinerer Schriftgröße sowohl auf englischer als auch auf türkischer Sprache.

Ein – wie dargelegt – nicht unerheblicher Teil der Verbraucher wird diese Produktgestaltung wahrnehmen und durch diese prägnante Darstellung der Herkunftsbezeichnung, von einem Produkt aus R. ausgehen. Dabei wird der Verkehr die englische Bezeichnung „R. P.“ ohne Schwierigkeiten in „R. F.“ übersetzen, insbesondere, da die Antragsgegnerin eine dahingehende Übersetzung selbst auf der Rückseite des Produktes vornimmt.

Auf der Vorderseite der Produktaufmachung finden sich keine ins Gewicht fallenden Angaben, die an diesem Eindruck des durchschnittlichen Verbrauchers etwas ändern würden. Die weitergehende Beschreibung in türkischer Sprache stellt keinen hinreichenden Bezug zum Herkunftsland Türkei her, sodass der Verkehr davon ausgehen würde, dass die F. entgegen ihrer Herkunftsbezeichnung nicht aus R. stammt. Dabei ist schon zu berücksichtigen, dass ein Großteil des Verkehrs die türkische Sprache nicht erkennen wird. Vielmehr wird der Durchschnittsverbraucher – aufgrund der fremdsprachigen Beschreibung – annehmen, dass die Schokolade nicht in Deutschland hergestellt wird und so der abgebildeten Herkunftsbezeichnung umso mehr Bedeutung zumessen. Ferner gibt das abgebildete Zeichen „Miskets“ dem Gesamteindruck keine andere Bedeutung, da der Verkehr dies als bloße Eigenmarke verstehen wird, welche dem Durchschnittsverbraucher nicht bekannt sein wird.

Dieses Verständnis wird durch den – neben der Produktaufmachung – angegriffenen Werbetext noch verstärkt. Dort wird die Bezeichnung „Miskets Dubai Chocolade“ in Kombination mit der Formulierung „diese Schokolade bringt den Zauber R.s direkt zu Ihnen nach Hause“ verwendet. Dadurch wird dem Verbraucher der Eindruck vermittelt, er könne etwas aus R. erwerben. Auch im Rahmen dieses Werbetextes wird nicht klargestellt, dass das Produkt nicht in R. hergestellt wird.

Ferner ist die Beschreibung auf der Rückseite des Produkts in englischer und arabischer Schrift gehalten, was zusätzlich den Eindruck einer Herkunft aus R. verstärkt. Erst ein Aufkleber über der eigentlichen Beschreibung übersetzt diese Angaben für den Verbraucher ins Deutsche. Auf diesen Aufkleber ist die Antragsgegnerin als „Importeur“ angegeben.

Einzig der Hinweis „Herkunft: Türkei“ auf der Rückseite des Produkts gibt dem Verbraucher Informationen zu dem von der Herkunftsbezeichnung abweichenden Herstellungsort. Dieser Hinweis allein ist, wie die Kammer bereits im Rahmen der einstweiligen Verfügung ausgeführt hat, nicht geeignet, den Irrtum auszuräumen. Zum einen wird der Verkehr keine von der Herkunftsbezeichnung abweichende Angabe erwarten, zum anderen wird er bei der Kenntnisnahme der Rückseite aufgrund der arabischen Schrift gerade nicht mit dem Herkunftsland Türkei rechnen. Zudem wird ein erheblicher Teil der Verbraucher die Klarstellung aufgrund der kleinen Schrift und der Position des Hinweises schon nicht zur Kenntnis nehmen.

Die Bezeichnung wird auch im geschäftlichen Verkehr als Herkunftshinweis benutzt.

Im Streitfall überwiegt schließlich das Interesse des Verkehrs, nicht über die Herkunft des Produkts in die Irre geführt zu werden, das Interesse der Antragsgegnerin an der Nutzung der geographischen Herkunftsangabe, weil die Beklagte die möglichen Fehlvorstellungen der Verbraucher ohne weiteres dadurch entgegenwirken kann, dass sie eine abweichende Bezeichnung (z.B. „R. C.“) wählt oder die von der Herkunftsbezeichnung abweichende tatsächliche Herkunft für den Verbraucher deutlich erkennbar abbildet…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West