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BGH: Apotheker ist Inverkehrbringer von apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Sinne von § 43 I AMG, wenn er diese nach Bestellung über Amazon-Marketplace sowie Übermittlung der Bestelldaten die Bestellung freigibt, Arzneimittel verpackt und diese versendet

So das Gericht unter anderem in seinem Urteil vom 27. März 2025 (Az.: I ZR 222/19) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen zwei Apothekern. Unter anderem war dort streitig, ob der Betreiber der Verkaufsplattform oder der Apotheker, der die Verkaufsplattform mittels Marketplace genutzt hatte, eine unzulässige Handlung nach § 3a UWG iVm § 43 I AMG vorgenommen hatte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…(c) Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es allein der Beklagte und nicht Amazon, der die Lager- und Vorratshaltung von Arzneimitteln vornimmt und den Kunden im Rahmen des Vertriebs nach einer Bestellung über Amazon die Verfügungsgewalt einräumt.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für einen Verstoß gegen § 43 Abs. 1 AMG auch nicht darauf an, ob dem Beklagten die von Amazon durchgeführten Werbemaßnahmen zugerechnet werden können und ob die Funktion von Amazon entgegen der Annahme des Berufungsgerichts über eine bloße Botentätigkeit hinausgehe. Selbst wenn dies jeweils der Fall wäre, hielte im Sinne der vorstehenden Grundsätze allein der die Vorratshaltung betreibende Beklagte die Medikamente feil…“

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