OLG München: Kündigungsbutton nach § 312k BGB eines Pay-TV-Anbieters hinter Schaltfläche mit Bezeichnung „Weitere Links einblenden“ und unter insgesamt 58 Links befindlich unzulässig

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So das Gericht in seinem Endurteil vom 20. März 2025 (Az.: 6 U 4336/23 e) in einem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. mit dem Unternehmen, dass die Leistungen des Pay-TV anbietet. Das Gericht bejahte den geltend gemachten Anspruch, da die Vorgaben des § 312k II 4 BGB und die erforderlichen Merkmale der „unmittelbaren Erreichbarkeit“ und „leichten Zugänglichkeit“ nicht erfüllt seien. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Vor diesem Hintergrund genügt die streitgegenständliche Gestaltung nicht den Anforderungen des § 312 k Abs. 2 S. 4 BGB. Die Kündigungsschaltfläche ist nicht unmittelbar und leicht zugänglich.

Wie das Landgericht festgestellt hat, wird der Kündigungsbutton erst sichtbar, wenn zuvor die Schaltfläche mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“ angeklickt wird. Der Kündigungsbutton taucht auch dann nur unter einer Vielzahl (58 Links insgesamt) weiterer Links auf. Auf der Seite mit den weiteren Links befinden sich Schaltflächen zu den Themen „Angebote & Pakete“, „Top Unterhaltung“, „Live Sport“, „S… Kategorien“, „Unternehmen“, „Weitere Plattformen“, „Infos“ und „Schnellzugriff“. Erst am Ende all dieser Links befindet sich der Kündigungsbutton, und zwar am rechten unteren Rand in der letzten Zeile in der Reihe mit den Button „Impressum“, „Kontakt“, „Datenschutz & Cookies“, „Nutzungsbedingungen“ und „AGB“.

Der durchschnittliche Verbraucher ist folglich nicht in der Lage, die Kündigungsschaltfläche ohne erheblichen Aufwand zu finden. Er wird die Kündigungsmöglichkeit schon nicht unter der Schaltfläche „Weitere Links einblenden“ erwarten. Selbst wenn er hierauf klickt, ist die Schaltfläche „Kündigen“ aufgrund der Vielzahl weiterer Links nur schwer aufzufinden…“

Hinweis des Autors:

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob gegen das Urteil die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingereicht wurde.