So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 8. Oktober 2024 (Az.: 5 U 132/21) in einem Rechtsstreit, in dem aus Sicht des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) die Werbung eines Unternehmens zu bewerten war, dass künstliche Befruchtungen anbietet und zwar an vier verschiedenen Standorten. Es werden aber nicht alle Leistungen an allen Standorten angeboten. Darüber wurde der Verbraucher aber erst nach einer Suche, die keine Aufklärung enthielt, und einer Werbung auf der Internetseite durch Aufruf der Unterseiten des Internetauftritts aufgeklärt, die den einzelnen Standorten zugeordnet sind. Das Gericht sieht diese Aufklärung als zu spät an und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die vorgenannten Informationen und die weiteren Angaben zum Leistungsspektrum des Standortes Frankfurt am Main auf der diesen Standort betreffenden Unterseite genügen aber nicht, um die durch die Angaben in der Suchfunktion auf der Startseite ausgelöste Fehlvorstellung auszuräumen.
Zum einen könnte einer durch eine bestimmte Angabe auf der Startseite einer Internetseite hervorgerufenen Fehlvorstellung allenfalls durch eine Angabe zuverlässig entgegengewirkt werden, die ebenfalls in einer Art und Weise in deren Kontext eingebunden ist, dass sie von dem angesprochenen Verkehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der für sich genommen irreführenden Angabe wahrgenommen wird und deshalb das Verständnis der für sich genommen unzutreffenden Angabe sofort zu beeinflussen geeignet ist (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 – I ZR 42/10, Rn. 20, juris – Falsche Suchrubrik). Dies ist bei einer Klarstellung, von der der Verbraucher erst nach dem Aufsuchen einer Unterseite erfährt, nicht sichergestellt.
Zum anderen wäre zu verlangen, dass ein aufklärender Hinweis von dem mit der prima facie irreführenden Darstellung angesprochenen Verkehr auch unschwer wahrgenommen werden kann. Diesen Anforderungen ist nicht Genüge getan, wenn der angesprochene Verkehr davon, dass sich das Leistungsspektrum in Bezug auf eine einem konkreten Standort zuvor ausdrücklich zugeordnete Behandlungsleistung nur auf eine Beratung hierzu erstreckt, während die eigentliche Behandlung an einem anderen Standort durchgeführt wird, erst durch in andere Angaben auf einer Unterseite zum Standort eingebettete Informationen erfährt…“
