So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2025 (Az.: I ZR 46/24). Das Gericht sah in dem konkreten Geschäftsmodell keinen Verstoß gegen die Regelung und führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem dazu aus:
„…Nach allem ist es sachgerecht, nur solche Angebote dem Verbot des § 11 Abs. 1a ApoG zu unterwerfen, bei denen der Vorteil im Sinne eines schutz- zweckrelevanten Zusammenhangs gerade für das Sammeln, Vermitteln oder Weiterleiten des Rezepts im Einzelfall gewährt wird. Der dem § 11 Abs. 1a ApoG zugrundeliegende Schutzzweck ist berührt, wenn bei dem Angebot etwa einer Internetplattform die Gefahr besteht, dass niedergelassene Apotheken unter wirtschaftlichen Druck geraten, sich der Plattform anzuschließen, um dem Verlust von Verschreibungen vorzubeugen. Der in einem solchen wirtschaftlichen Druck zum Ausdruck kommende steuernde Einfluss der Plattform auf den Weg von Rezepten zur Apotheke stellt eine Beeinflussung des Apothekenwettbewerbs dar, die nicht dem Leitbild einer an heilberuflichen Kriterien orientierten wohnort-nahen Arzneimittelversorgung durch in pharmazeutischer, wirtschaftlicher und betrieblicher Hinsicht unabhängige Apotheker entspricht (vgl. Mand, A&R 2023, 3, 7 und 9; Wesser, GuP 2022, 81, 88)…“
