So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 5. Februar 2025 (Az.: 27 O 190/23) in einem Rechtsstreit, in dem unter anderem ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wurden. Dies bejahte das Gericht, da für die Datenerhebung keine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO erfüllt worden sei. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Es liegt weder eine Einwilligung des Klägers in die Datenspeicherung vor (Art. 6 Abs. 1 Buchst a DSGVO), noch ist die Speicherung durch eine der in Art. 6 Abs. 1 Buchst b bis f DSGVO genannten Tatbestände gerechtfertigt.
Die Notwendigkeit für die Erfüllung eines Vertrags oder vorvertragliche Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst b DSGVO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte es ihren Nutzern gerade freistellt, ob die Off-Site-Daten für nutzerspezifische Werbung verwendet werden dürfen. Damit ist die Nutzung von Off-Site-Daten kein notwendiger Bestandteil des Vertragsverhältnisses, was die Beklagte auch nicht behauptet hat. Dass eine Ansammlung der Daten, welche bei – wie im Streitfall – verweigerter Einwilligung für personalisierte Werbung gar nicht zur Verfügung stehen, zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses über ein Facebook-Konto aus anderen Gründen notwendig wäre, hat die Beklagte nicht dargelegt.
Die Speicherung ist auch nicht zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst f DSGVO). Soweit die Beklagte vorgebracht hat, sie speichere die Off-Site-Daten, um die Sicherheit ihrer Server zu schützen und um sicherzustellen, dass Kriminelle die streitgegenständlichen Business Tools nicht ausnutzen, um über diese Produkte Spam, Scraping oder andere Cyberangriffe durchzuführen, wird der Rechtfertigungstatbestand berechtigter Interessen nicht schlüssig dargelegt. Es erscheint geradezu widersinnig, dass die Beklagte deshalb über bei ihr gespeicherte Daten verfügen müsste, um die missbräuchliche Verwendung eben dieser Daten zu bekämpfen, welche die Beklagte im Übrigen überhaupt nicht benötigt und mit welchen sie – da es sich um auf Drittwebseiten und Apps angefallene Daten handelt – auch überhaupt nichts zu schaffen hat, sofern sie die Daten nicht für personalisierte Werbung nutzen darf.
Verweigert ein Facebook-Nutzer die Einwilligung, Off-Site-Daten für personalisierte Werbung zu nutzen, so liegt der einzig rechtmäßige Umgang mit aufgrund der Meta Business Tools der Beklagten übermittelten Daten dieses Nutzers darin, die Daten zu löschen. Weshalb die Beklagte die Daten gleichwohl nicht löscht, bleibt im Dunkeln. Entscheidend kommt es auf die von der Beklagten mit der Datenakkumulation verfolgten Zwecke nicht an. Da die Beklagte als Verantwortliche für die Datenspeicherung nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO die Beweislast für einen Rechtfertigungstatbestand trägt (vgl. EuGH, Urteil vom 24.02.2022 – C-175/20, EuZW 2022, 527 Rn. 77, 81) und ein Rechtfertigungstatbestand schon nicht schlüssig vorgetragen ist, ist die Speicherung rechtswidrig…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil eingelegt worden ist.