So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 5. Februar 2025 (Az.: 7 U 77/24) in einem Berufungsverfahren. Das Gericht weist in diesem Beschluss daraufhin, die Berufung zurückweisen zu wollen. Es führt unter anderem aus:
„…Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, begründet sich – unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang die Website der Beklagten Angaben zu Telefonnummern für Kundenkontakte enthält – keine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer für den telefonischen Widerruf in einer Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge im Allgemeinen, insbesondere auch nicht aus den Gestaltungshinweisen zur Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB idF vom 21.03.2016), jedenfalls wenn – wie hier – der Unternehmer für die Belehrung des Verbrauchers nicht auf diese Muster-Widerrufsbelehrung zurückgreift, sondern eine von ihm selbst gestaltete Belehrung verwendet (Mörsdorf, in: BeckOGK BGB, Stand 01.08.2024, § 356, Rn. 42 mwN).
Denn weder Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB noch der darin erwähnte § 355 Abs. 1 BGB sehen vor, dass der Verbraucher über den Kommunikationsweg – und eben hierum handelt es sich bei der Angabe einer Telefonnummer, und nicht etwa um eine Angabe zum „Verfahren“ für die Ausübung des Widerrufsrechts – aufgeklärt werden müsse. Stattdessen sind für den (allgemeinen) Fernabsatzvertrag die Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB und damit insbesondere die Angabe einer Telefonnummer aus dem Verweis in § 356 Abs. 3 BGB gerade herausgenommen…“
Hinweis des Autors:
Am gleichen Tag erging ein weiterer Hinweisbeschluss (Az.: 7 U 26/24). Dem Autor ist nicht bekannt, ob in beiden Verfahren oder auch nur einem Verfahren das Rechtsmittel der Berufung zurückgenommen worden ist.