OLG Celle: fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen führt nicht zur Verlängerung der Widerrufsfrist auf maximal 12 Monate und 14 Tage in Anwendung der §§ 356 III S. 2, 355 II S. 2, 356 II Nr. 1a BGB

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So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 5. Februar 2025 (Az.: 7 U 77/24) in einem Berufungsverfahren. Das Gericht weist in diesem Beschluss daraufhin, die Berufung zurückweisen zu wollen. Es führt unter anderem aus:

„…Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, begründet sich – unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang die Website der Beklagten Angaben zu Telefonnummern für Kundenkontakte enthält – keine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer für den telefonischen Widerruf in einer Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge im Allgemeinen, insbesondere auch nicht aus den Gestaltungshinweisen zur Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB idF vom 21.03.2016), jedenfalls wenn – wie hier – der Unternehmer für die Belehrung des Verbrauchers nicht auf diese Muster-Widerrufsbelehrung zurückgreift, sondern eine von ihm selbst gestaltete Belehrung verwendet (Mörsdorf, in: BeckOGK BGB, Stand 01.08.2024, § 356, Rn. 42 mwN).

Denn weder Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB noch der darin erwähnte § 355 Abs. 1 BGB sehen vor, dass der Verbraucher über den Kommunikationsweg – und eben hierum handelt es sich bei der Angabe einer Telefonnummer, und nicht etwa um eine Angabe zum „Verfahren“ für die Ausübung des Widerrufsrechts – aufgeklärt werden müsse. Stattdessen sind für den (allgemeinen) Fernabsatzvertrag die Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB und damit insbesondere die Angabe einer Telefonnummer aus dem Verweis in § 356 Abs. 3 BGB gerade herausgenommen…“

Hinweis des Autors:

Am gleichen Tag erging ein weiterer Hinweisbeschluss (Az.: 7 U 26/24). Dem Autor ist nicht bekannt, ob in beiden Verfahren oder auch nur einem Verfahren das Rechtsmittel der Berufung zurückgenommen worden ist.