So das Gericht in seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az.: 7 W 1979/24 e), in Abweichung zur Ansicht des BGH im Rahmen einer Beschwerde zur Streitwertfestsetzung. Bezogen auf den Unterlassungsanspruch führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„Als Ausgangspunkt der Bewertung der Unterlassungsansprüche ist daher festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen durch Scraping auf der Plattform der Beklagten für deren Nutzer ein immaterieller Schaden durch einen Kontrollverlust an personenbezogenen Daten eingetreten ist, dieser Schaden in einer Größenordnung von 100 € zu bemessen und damit als notwendiger Ausgleich für den Kontrollverlust ein Ausgleich in Höhe von 100 € zu zahlen wäre, BGH Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, juris Rn. 100.
Ausgehend hiervon ist das Interesse der Klägerin an den mit der Klage begehrten Unterlassungen, die darauf zielen, einen entsprechenden Kontrollverlust für die Zukunft zu verhindern, mit nicht mehr als jeweils 100 € zu bewerten. Zwar ist insoweit im nicht zu verkennen, dass das Unterlassungsbegehren auf die dauerhafte Abwehr einer unbestimmten Vielzahl künftiger Wiederholungen des klägerseits beanstandeten Verhaltens der Beklagten gerichtet ist. Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Unterlassung für die Klägerin kann indes die Wiederholungswahrscheinlichkeit nicht außer Betracht bleiben. Vorliegend ist von einer sehr geringen Wiederholungswahrscheinlichkeit und damit von einem geringen Wert der Unterlassungsansprüche auszugehen. Der streitgegenständliche scraping-Vorfall ist bereits 2019 eingetreten. Seither sind weitere, die Klägerin betreffende Datenschutzverstöße nicht bekannt geworden. Hinzu kommt, dass die Durchsetzung des Datenschutzes nicht nur durch private Schadensersatz und Unterlassungsklagen, sondern daneben öffentlich-rechtlich durch die Datenschutzbehörden und die teils bußgeldbewehrten Vorschriften zum Datenschutz erfolgt. Auch das Oberlandesgericht Celle hat seine zuvor bestehende Rechtsprechung, derzufolge für vergleichbare Unterlassungsansprüche im Nachgang zu scraping-Vorfällen von dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 € auszugehen sei, zwischenzeitlich ausdrücklich aufgegeben (OLG Celle, Urteil v. 04.04.2024 – 5 U 31/23, GRUR-RS 2024, 6435, Rn. 58 ff.)…“