So das Gericht in seinem Urteil vom 21. November 2024 Az.: I ZR 107/23) im Rahmen eines Rechtsstreits rund um den Verkauf von Eintrittskarten. Zwar wies das Gericht den Rechtsstreit zur Neuentscheidung an das Berufungsgericht zurück, führt aber zur Mitbewerbereigenschaft nach § 2 I 4 UWG in den Entscheidungsgründen aus:
„…Ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung indes unter dem Gesichtspunkt der Förderung eigenen und der Beeinträchtigung fremden Wettbewerbs nicht verneint werden…. Im Streitfall kommt in Betracht, dass die für die Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses notwendige Wechselwirkung durch die mit der Klage beanstandeten Werbeaussagen begründet wird, die die Beklagte auf ihrer Internetplattform im Zuge des Verkaufsvorgangs von Eintrittskarten getätigt hat. Diese Aussagen, mit denen die Beklagte den Verkauf von Eintrittskarten für die Veranstaltung der Klägerin fördert, sind geeignet, sich nachteilig auf das Ansehen der Klägerin und die Vermarktung ihrer Fußballspiele auszuwirken. Dies betrifft die Bewerbung des Verkaufs von Eintrittskarten auf dem Marktplatz der Beklagten vor Beginn des Vorverkaufs der Klägerin, weil hierdurch der geschäftsschädigende Eindruck entstehen könnte, die Klägerin bevorzuge einen Vertriebskanal, der nicht ihrer durch soziale Erwägungen limitierten Preisgestaltung unterliegt. Weiter versteht der angesprochene Verkehr nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts die Werbung für „garantierte Tickets“ dahin, dass die Eintrittskarten ein Zutrittsrecht zur Veranstaltung der Klägerin vermitteln. Die darin liegende Bezugnahme auf die vermeintlich garantierte Leistung der Klägerin ist ebenfalls geeignet, eine geschäftsschädigende Beeinträchtigung ihres Ansehens zu verursachen, weil die Klägerin für Probleme beim Zutritt verantwortlich gemacht werden könnte, wenn Eintrittskarten nicht anerkannt werden.
cc)
Besteht die für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses erforderliche Wechselwirkung (dazu vorstehend Rn. 56), liegt angesichts der Eignung der angegriffenen Werbung, das geschäftliche Ansehen der Klägerin und die Vermarktung ihrer Fußballspiele zu beeinträchtigen, auch der erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den von den Parteien angebotenen Leistungen vor…“