So das Gericht in seinem Urteil vom 23. Juli 2024 (Az.: 84 O 124/23) in einem Rechtsstreit eines Verbraucherschutzverbandes mit einem Lebensmittelhandelsunternehmen. Das Gerich stellt nach Vernehmung von Zeugen zu einem Testkauf einen Rechtsverstoß fest und führt zur Anwendung des § 3a UWG in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem wie folgt aus:
„…Mit dem dargestellten Verstoß gegen die Rücknahmepflicht aus § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hat die Beklagte im geschäftlichen Verkehr Vorschriften zuwidergehandelt, die auch dazu bestimmt sind, das Marktverhalten zu regeln, § 3a UWG.
Davon abgesehen ist § 3a UWG auch im Verbraucherschutzbereich anwendbar. Die UGP-RL kennt keinen dem § 3a UWG vergleichbaren Verbotstatbestand, sieht jedoch eine vollständige Harmonisierung des Rechts der unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern innerhalb ihres Anwendungsbereichs vor (BGH, WRP 2015, 966 Rn. 11 – Fahrdienst zur Augenklinik). Hiervon ausgehend kann nach der Rechtsprechung des BGH ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 3a UWG nur begründen, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben (BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 38 – Internet-Videorekorder; BGH, GRUR 2010, 652 Rn. 11 – Costa del sol; BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 16 – Gewährleistungsausschluss im Internet; BGH, WRP 2015, 1464 Rn. 19 – Der Zauber des Nordens). Dies trifft auf die Regelungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG zu. Das ElektroG dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 04.07.2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, namentlich § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG der Umsetzung der Vorgaben in Art. 5 Abs. 2 Ziffern a) und c) der Richtlinie 2012/19/EU, die nach den Erwägungsgründen 14, 17, 19 und 23 sowie nach Art. 1 der Richtlinie 2012/19/EU auch dem Verbraucherschutz dienen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2020 – I-15 U 78/19 – Anlage K 9).
Ein Verstoß gegen verbraucherschützende Normen auf Grundlage einer europäischen Richtlinie, wie vorliegend gegeben, führt dabei stets zur Annahme der Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG (z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2020 – I-15 U 78/19 – Anlage K 9), so dass sich die Beklagte auch nicht auf einen Ausreißer berufen kann…“
Hinweis des Autors:
Ob das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.