Dafür steht seit 2023 das Verbandsklagerecht zur Verfügung. Dieses Argument ist der Pressemitteilung des Gerichts zu dem Urteil vom 11. September 2024, Az.: I ZR 168/23. Dort hatte ein Verbraucherschutzverband von einem Festivalveranstalter eine Rückzahlungsgebühr, die Verbraucher gezahlt hatten, zurückfordern wollen. Eine solche Rückzahlung kann aber nicht auf Basis des verschuldensunabhängigen § 8 UWG erfolgen.
Update am 16. September 2024:
In der Urteilsbegründung, veröffentlicht am 16. September 2024, führt das Gericht unter anderem aus:
„…Um an einem Abhilfeverfahren oder einem Musterfeststellungsverfahren teilnehmen zu können, müssen Verbraucher ihre Ansprüche wirksam zur Eintragung im Verbandsklageregister anmelden (§ 4 Abs. 1, § 46 VDuG). Werden Verbraucher nicht namentlich bezeichnet, sondern anhand der Voraussetzungen ihrer Anspruchsberechtigung kollektiv beschrieben, richtet sich die Klage auf Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags (§ 15 Abs. 2 Satz 2, § 19 VDuG), der in einem späteren Umsetzungsverfahren (§§ 22 bis 38 VDuG) an alle berechtigten Verbraucher verteilt wird. Ein aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG abgeleiteter verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch der Berechtigten aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 UWG, mit der ein Unternehmer zur Rückzahlung der von ihm zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern einbehaltenen Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verpflichtet werden könnte, träte neben dieses vom Gesetzgeber austarierte Konzept des kollektiven Rechtsschutzes..“