E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

BGH: keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 I 2 UWG, wenn eine ausschließlich mildtätige und/oder gemeinnützige Tätigkeit des Handelnden vorliegt und…

dabei die Tätigkeit weder aus Ziele gerichtet sind, die eine erwerbswirtschaftlich sind, und die Handlung nicht auf Leistung gerichtet ist, die gegen Entgelt erbracht werden soll oder am Marke gegen Entgelt angeboten wird. So das Gericht in seinem Urteil vom 2. Mai 2024 (Az.: I ZR 12/23) und damit die eigene Rechtsprechung bestätigend. In dem Rechtsstreit war unter anderem streitig, ob das Handeln eines Tierschutzvereins den Anwendungsbereich des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) eröffnet. Dies vereinte das Gericht und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Für die Annahme einer entgeltlichen, also auf Erzielung einer Gegenleistung gerichteten Tätigkeit ist die rechtliche Gestaltung unerheblich, so dass das Entgelt auch in der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen bestehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1976 – I ZR 95/75, GRUR 1976, 370 [juris Rn. 12] – Lohnsteuerhilfevereine I; BAG, BAGE 115, 58 [juris Rn. 25]). Auch Idealvereine (§ 21 BGB) können wettbewerbsrechtlich als Unternehmen anzusehen sein, wenn sie für ihre Mitglieder für sich gesehen unentgeltliche, aber durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckte Leistungen erbringen, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden (vgl. BGH, GRUR 1976, 370 [juris Rn. 11 f.] – Lohnsteuerhilfevereine I; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1983 – I ZR 130/81, GRUR 1984, 283 [juris Rn. 13] = WRP 1984, 258 – Erbenberatung; BAG, BAGE 115, 58 [juris Rn. 25], jeweils mwN; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 2 Rn. 2.26; aA OLG Koblenz, GRUR-RR 2002, 114 [juris Rn. 7 f.]). Werden über eine ideelle Zwecksetzung hinaus eigene erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt, liegt ein unternehmerisches Handeln vor (vgl. BGH, GRUR 1984, 283 [juris Rn. 13] – Erbenberatung; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 – I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 [juris Rn. 13] = WRP 2014, 552 – Werbung für Fremdprodukte, jeweils mwN). Maßgebend für den Charakter einer Tätigkeit ist damit nicht die verfolgte Intention, sondern die tatsächliche Stellung im Wettbewerb (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1981 – I ZR 100/79, GRUR 1981, 823 [juris Rn. 14] = WRP 1982, 207 – Ecclesia-Versicherungsdienst) oder gegenüber Verbrauchern (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1159 [juris Rn. 32 bis 37] – BKK Mobil Oil)…“

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