E-Commerce-Recht

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz am 28. Juni 2025 in Kraft – Was tun als E-Commerce-Anbieter?

Das Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 in deutsches Recht um und wird dazu führen, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zugänglich und nutzbar gemacht werden müssen.

Jetzt fragen Sie sich als E-Commerce-Anbieter – „Gilt dies auch für mich?!“

Darauf eine beliebte Juristenantwort „Es kommt darauf an!“

Der Anwendungsbereich umfasst nach § 1 Absatz 3 Nr. 5 BFSG auch „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“.  Solche Dienstleistungen werden nach § 2 Nr. 26 BFSG definiert als „Telemediendienste, die über Websites und über Anwendungen auf mobilen Endgeräten angeboten und auf individuellen Abruf eines Verbrauchers elektronisch erbracht werden und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages gerichtet sind“.

Es wird somit der gesamte elektronische Handel mit Waren und Dienstleistungen, die Bestandteil eines Verbrauchervertrages werden sollen, erfasst.

ABER:

Für Dienstleistungserbringer im vorgenannten Sinne enthält § 3 Abs. 3 Nr. 1 BFSG einen Anwendungsausschluss. Dieser gilt jedoch nur für Kleinstunternehmen. Ein Kleinstunternehmen ist nach der Definition des § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. Sobald diese Grenzen jedoch im Laufe der Geschäftstätigkeit überschritten werden, ist das BFSG zu beachten.

Solange die vorgenannten Kriterien nicht erreicht werden, müssen Sie die Vorgaben nicht zwingend umsetzen, können dies natürlich freiwillig tun.

Sofern Sie zum Stichtag des 28. Juni 2025 nicht Kleinstunternehmer sein werden, müssen Sie das Gesetz umsetzen und prüfen, an welchen Stellen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind.

Geschieht dies nicht, so sieht das Gesetz Bußgelder und auch Klageverfahren von Betroffenen in bestimmten Fällen vor. Zudem dürfte auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bei einer Missachtung Anwendung finden.

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