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OLG Celle: Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast für Vorliegen rechtswidriger Inhalte, wenn diese streitig sind, bei Verfahren nach § 21 II TTDSG?!->im Streitfall nicht zu entscheiden, aber Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH

So das Gericht in seinem Beschluss vom 2. April 2024 (Az.:5 W 10/24) rund um einen Anspruch eines in einem Arbeitgeberbewertungsportals bewerteten Arbeitgeber gegen das Bewertungsportal und der Durchführung eines Verfahrens nach § 21 II TTDSG. Das Gericht führt grundlegende Überlegungen zur Darlegungs- und Beweislast aus, ohne dass dies im Streitfall für das Gericht von Relevanz für die konkrete Entscheidung war. Dabei kommt es zu folgenden Ausführungen:

„…Geht man davon aus, dass die hier erörterte Tatsachenbehauptung prozessual streitig ist, bereitet es dem Senat Schwierigkeiten zu erkennen, welcher der Verfahrensbeteiligten vorliegend die Beweislast trägt:

aa) In einem zivilrechtlichen Klageverfahren wäre beweispflichtig für die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptung der Äußernde, also die beklagte Partei (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 27. April 2021 – VI ZR 166/19, juris Rn. 20). Daraus den Schluss zu ziehen, dass dann in dem vorliegenden Verfahren nach § 21 Abs. 2 TTDSG, die Beteiligte als „Gegner“ (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2019 – VI ZB 39/18, juris Rn. 21) die Beweislast zu tragen hat, erschiene dem Senat allein schon deshalb als verfehlt, weil dies aus Sicht des Senats mit der prozessualen Stellung der Beteiligten in dem vorliegenden Verfahren nicht vereinbar wäre.

bb) Würde man sich an den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in Rn. 57 des Beschlusses vom 24. September 2019 (VI ZB 39/18) orientieren, könnte man ggf. zu dem Ergebnis gelangen, dass vorliegend die Beweislast die Antragstellerin trifft. Zwar lag der damaligen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde, als vorliegend bzw. hat der Bundesgerichtshof dort eine andere tatsächliche Problematik erörtert. Indes ging es auch bei dem damals vom Bundesgerichtshof erörterten Aspekt um eine tatbestandliche Voraussetzung eines von dem dortigen Antragsteller verfolgten Anspruches nach § 14 Abs. 3 TMG.

Gegen eine solche Lösung bestünden aber aus Sicht des Senats Bedenken: Denn angesichts dessen, dass die Antragstellerin nicht weiß, um wen es sich bei der bewertenden Person konkret handelt, kann sie zwangsläufig noch nicht einmal einen substantiierten (Gegen-) Vortrag halten geschweige denn Beweisangebote machen. Bezogen also auf den hier erörterten Aspekt würde sich für den Senat die Frage stellen, wie die Antragstellerin darlegen und unter Beweis stellen sollte, dass die bewertende Person – soweit diese denn überhaupt bei der Antragstellerin tätig gewesen ist – nicht „weniger als zwei Monate“ bei ihr gearbeitet hat, wenn ihr doch schon die Identität der bewertenden Person gar nicht bekannt ist…“

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