Datenschutzrecht

OLG Karlsruhe: Versicherungsschein und Nachträgen zum Versicherungsschein sind in Gesamtheit keine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO

So das Gericht in seinem Urteil vom 1. Februar 2024, Az.: 12 U 27/23, in einem Rechtsstreit eines Versicherungsnehmers mit einer privaten Krankenversicherung, in dem unter anderem ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht worden war. Das Gericht verneinte diese unter Bezugnahme auf eine Grundsatzentscheidung des BGH und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Das Auskunftsbegehren rechtfertigt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO.

Dies gilt zunächst für Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Bei den Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein handelt es sich nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Vielmehr enthalten diese Dokumente jeweils nur einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers und der ggfs. weiteren Versicherten (vgl. eingehend BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, WM 2023, 2043 Rn. 46-49 m.w.N.). Eine dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Auskunftsantrags hat der Kläger indessen nicht vorgenommen.

Auch auf Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO lässt sich der klägerische Anspruch nicht stützen. Zwar stellt Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nach teilweise vertretener Ansicht eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, nach welcher der betroffenen Person vom Verantwortlichen grundsätzlich sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden „Rohfassung“ als Kopie zu übermitteln sind. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 04.05.2023 (C-487/21, VersR 2023, 1176 Rn. 30 ff.) kann Art. 15 DSGVO aber nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. Der Begriff „Kopie“ bezieht sich insofern nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Ausnahmsweise kann die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (zum Vorstehenden: BGH aaO Rn. 51-54). Hiervon ist im Streitfall indessen nicht auszugehen, weil vom Kläger weder vorgebracht worden noch aus den Umständen ersichtlich ist, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten personenbezogenen Daten erforderlich wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, weshalb die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Versicherungsscheins bzw. der Nachträge zu diesem nötig wäre…“

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