Update zu BGH: Abbildungen von Zigarettenverpackungen auf den Auswahltasten des Zigarettenautomaten ohne gesundheitsbezogenen Warnhinweis ist Verstoß gegen § 11 II TabakerzV und damit auch § 3a UWG

Veröffentlicht von

So das Gericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 2023 (Az.: I ZR 176/19  Zigarettenausgabeautomat III), mit der BGH sich der Ansicht des EuGH nach den Angaben aus der Pressemitteilung vom genannten Tage angeschlossen hat.

Update vom 16. November 2023:

Nunmehr liegt der Volltext der Urteilsbegründung vor. Das Gericht führt zu Verurteilung der Unterlassung in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die weite Auslegung des Begriffs „Bilder von Packungen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU dahingehend, dass nicht nur naturgetreue Wiedergaben von Packungen erfasst werden, sondern auch Bilder, die die Verbraucher mit Verpackungen assoziieren, steht zudem im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2014/40/EU im Allgemeinen und des Art. 8 Abs. 8 dieser Richtlinie im Besonderen.

(1) Wie bereits ausgeführt, bezweckt die Richtlinie 2014/40/EU im Allgemeinen zum einen den hohen Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen und zum anderen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern (EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 27] – Pro Rauchfrei I; GRUR 2023, 501 [juris Rn. 32] – Pro Rauchfrei II). Der Zweck speziell des Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU besteht darin, eine Umgehung der in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehen Regelung zu verhindern, wonach jede Packung eines Tabakerzeugnisses die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise tragen muss. Insoweit stellt Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU die Wirksamkeit dieser Regelung durch das Verbot sicher, die Warnhinweise zu verdecken oder zu trennen. Mit Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie soll unter anderem verhindert werden, dass ein Einzelhändler versucht, jede Präsentation der vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise an der Verkaufsstelle dadurch zu vermeiden, dass er statt der Packungen mit diesen Warnhinweisen Bilder solcher Packungen ohne Warnhinweise zeigt (EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 28] – Pro Rauchfrei I). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass durch die in den Bestimmungen von Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/40/EU vorgesehenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise insbesondere im Hinblick auf besonders schutzbedürftige Menschen, etwa solche mit geringem Bildungsstand, Kinder und jungen Menschen, unter anderem die Gesundheitsrisiken des Konsums von Tabakerzeugnissen besser vermittelt, eine starke und nachhaltige emotionale Reaktion ausgelöst und damit die Konsumenten dieser Erzeugnisse motiviert werden sollen, ihren Tabakkonsum zu verringern oder einzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 29] – Pro Rauchfrei I, mwN).

(2) Nach der Lebenserfahrung kann durch ein Bild, das der Verbraucher mit einer Verpackung von Tabakerzeugnissen assoziiert, ebenso wie durch eine naturgetreue Wiedergabe ein durch die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu bekämpfender Kaufimpuls ausgelöst werden (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 59] – Zigarettenausgabeautomat I; EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 30] – Pro Rauchfrei I). Eine weite Auslegung des Ausdrucks „Bilder von Packungen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU, durch die auch ein solches Bild erfasst wird, führt dazu, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auch auf diesen Bildern zu sehen sein müssen, was wiederum zu der angestrebten Abschreckungswirkung und damit zum Schutz der menschlichen Gesundheit beitragen kann (EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 30] – Pro Rauchfrei I)…“