OLG Köln: Unklare Regelung in Lizenzbestimmungen zur Softwarenutzung führt zu Verstoß gegen § 3a UWG
So in einem konkreten Fall durch das Gericht mit Urteil vom 28. Juli 2023 (Az.: 6 U 19/23) in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Unternehmen entschieden, die beide Managementinformationssysteme für Krankenhäuser vertreiben.
Das beklagte Unternehmen hatte in seinen Lizenzbestimmungen, die durch das Gericht zutreffend als AGB im rechtlichen Sinne eingeordnet wurden, die folgende Regelung (Streitgegenstand ist Regelung in Fettdruck) verwendet:
„Der Lizenznehmer hat hinsichtlich der Programme folgende Befugnisse und Verpflichtungen:
(2) Die Nutzung der Programme ist gemäß diesen Lizenzbestimmungen auf den Leistungsumfang des Anwendungspakets und die internen geschäftlichen Zwecke des Lizenznehmers beschränkt.“
Das Gericht als nach § 307 I BGB wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot und dort insbesondere das Verständlichkeitsgebot als unzulässig an.
Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Im vorliegenden Fall ist das Verständlichkeitsgebot verletzt. Die Krankenhäuser konnten auch als aufmerksame und sorgfältige Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr nicht erkennen, ob / inwieweit sie noch Zugriff auf die eigenen Daten nehmen konnten, um über das Programm eines Drittanbieters z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen zu erstellen…
Die angegriffene Klausel steht zwar in inhaltlichem Zusammenhang mit der Nutzung der D.-Software im Rahmen des Softwarepaketes der Beklagten, der Wortlaut der Klausel verbietet jedoch eindeutig sowohl einen direkten als auch einen indirekten Drittzugriff auf die von der vertragsgegenständlichen Software benutzte Datenbank und die darin gespeicherten Informationen – obwohl die Daten als solche rechtlich den Krankenhäusern zustehen, nicht der Beklagten und/oder der Firma D.. Auch der Schutz der Datenbanken nach §§ 87a ff. UrhG kommt ggf. den Krankenhäusern als den Investoren in die Sammlung zu. Nicht zu den Elementen einer Datenbank zählen die Computerprogramme, mit denen elektronische Datenbanken erstellt oder betrieben werden. Diese sind vielmehr als von der Datenbank unabhängige Schutzgegenstände nach den für Computerprogramme geltenden Sondervorschriften der §§ 69a ff. UrhG geschützt (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 87a Rn. 5). Vor dem Hintergrund, dass zwischen den Daten / Datenbanken der Krankenhäuser, der Software der Beklagten, der Software von D. sowie den Vertragsverhältnissen Krankenhaus / Beklagte und Beklagte / D. zu differenzieren ist, stellen sich bei der Auslegung der angegriffen Klausel mehrere Fragen, die nicht eindeutig zu beantworten sind:
Dass die angegriffene Klausel bereits in ihrer Kernaussage unklar ist, folgt aus der unterschiedlichen Bewertung im einstweiligen Verfügungsverfahren 14c O 68/17 LG Düsseldorf / 20 U 115/17 OLG Düsseldorf. Nach der als Anlage K3 (Bl. 61 ff. AH) zur Akte gereichten Entscheidung des OLG Düsseldorf hatte das Landgericht Düsseldorf die Klausel dahin verstanden, dass ein Lesezugriff durch Dritte – z.B. durch das Managementinformationssystem eines Drittanbieters – nicht ausgeschlossen werde. Es sei auch für die Abnehmer klar erkennbar, dass die beanstandete Klausel nur das Lizenzmodell der Firma D. umsetze. Das Oberlandesgericht Düsseldorf war dagegen der Ansicht, dass die Klausel im Hinblick auf § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen, dahin zu verstehen sei, dass sie auch den nur lesenden Zugriff auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen verbiete (s. Bl. 66 AH). Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf folgt zudem, dass die Beklagte im vorangegangenen Eilverfahren selbst nicht klargestellt hatte, ob der Lesezugriff von Drittanbietern bei der M.-Lizenz zulässig sein solle oder nicht, nicht einmal auf ausdrückliche Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung. Ihr Vortrag sei insoweit in sich widersprüchlich gewesen (s. Bl. 64 f. AH).
Die angegriffene Klausel lässt darüber hinaus nicht einmal eindeutig erkennen, ob die Krankenhäuser, solange sie mit der Beklagten vertraglich verbunden sind, überhaupt noch durch einen Drittanbieter Zugriff auf die Datenbank nehmen können. Die Klausel kann – wie vom Landgericht ausgeführt – vor dem Hintergrund des § 305c Abs. 2 BGB durchaus so verstanden werden, dass selbst beim Erwerb einer unbeschränkten Full Use-Lizenz von D. (FU) ein Zugriff auf die in die Software der Beklagten eingebundene Datenbank im Verhältnis zu dieser vertragswidrig ist – auch wenn dann die Rechte von D. gewahrt sind…“