So das Landgericht Freiburg in seinem Urteil vom 16. Juni 2023, Az. 12 O 57/22 KfH (die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Berufung beim OLG Karlsruhe eingelegt wurde und das Verfahren dort unter dem Az. 14 U 134/23 geführt wurde) in einem Rechtsstreit des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mit einem Unternehmen, dass einen Versandhandel und auch einen Onlineshop betreibt. Das Gericht saht die Voreinstellung als Verstoß gegen § 312a III BGB und damit § 3a UWG an.
Das Urteil ist hier abrufbar: https://www.vzbv.de/urteile/voreinstellung-von-kostenpflichtigem-expressversand-unzulaessig