Datenschutzrecht

LG München I: kein Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO wegen Datenerhebung per Scraping

Wie auch andere Gerichte, sieht das Gericht in seinem Endurteil vom 5. Juni 2023 (Az.: 15 O 4501/22) keinen Anspruch nach Art.82 DSGVO.  Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus, dass bereits kein Nachweis eines Schadens erfolgt sei. So heißt es dort unter anderem:

„…Auch und gerade unter Berücksichtigung eines weiten Verstandnisses des immateriellen Schadens, das ausdrucklich auch Bagatellschaden einschließt, kann das Gericht nicht erkennen (§ 287 Abs. 1 ZPO), dass die Klagepartei im vorliegenden Fall einen solchen Schaden tatsachlich erlitten hat.

Zwar schilderte der Klager einerseits, vermehrt Spam-E-Mails, SMS und Anrufe erhalten habe. Allerdings schilderte der Klager andererseits auch, dass er trotz des Vorfalls und trotz der Kontaktaufnahmeversuche weiterhin die Plattform welter nutze. Dabei kommt es auch nicht auf die Haufigkeit an. Ferner gab der Klager an, dass er auch seine Telefonnummer nicht geltischt habe und auch weiterhin uber seine Telefonnummer gefunden werden könne. Auch an den Privatsphare-Einstellungen habe er in jangerer Zeit keine Anderungen vorgenommen. Dies lasst jedenfalls erkennen, dass eine – wie auch immer geartete – Sorge des Klagers uber den Missbrauch seiner Daten nicht derart ausgepragt war, dass er sich zu Mal nahmen veranlasst sah, urn einen griilleren Schutz herbeizufuhren.

Auch die weiteren Angaben des Klagers zu unerwOnschten Kontaktaufnahmeversuchen sind nicht ausreichend, urn einen klagerseits tatsachlich erlittenen Schaden anzunehmen. Das vom Klager beschriebene Aufkommen an unerwünschten Kontaktaufnahmeversuchen ist nach Einschätzung des Gerichts zwar durchaus lastig, bewegt sich aber nach eigenen Erfahrungen der Einzelrichterin sowie Berichten aus dem Familien-, Kollegen- und Bekanntenkreis in einem Rahmen, der bei ublicher Medien- und Internetnutzung – insb. der vermehrten Angabe von Kontaktdaten bei uber das Internet getatigten Kaufen, Reservierungen, Kontaktaufnahmen etc. – noch Oblich ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass dem Nutzer, der im Internet seine Kontaktdaten verschiedentlich freiwillig preisgibt, auch Möglichkeiten zur Verfügung stehen, unerwünschte Kontaktaufnahmeversuche einzudammen (etwa durch Rufnummernüberprüfung und Sperrung von verdachtigen Rufnummern)…“

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