Wettbewerbsrecht

OLG Brandenburg: Verwirklichung des Straftatbestandes der Gebührenüberhebung durch Rechtsanwalt ist zugleich Wettbewerbsverstoß

Die Strafvorschrift des § 352 StGB ist nach Ansicht des OLG Brandenburg in dem Urteil vom 25. April 2023 (Az.: 6 U 78/22) eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG.

In dem Rechtsstreit auf Basis des Wettbewerbsrechts war das Verhaltens des beklagten Rechtsanwaltes streitig, der von Mandanten per Vergütungsvereinbarung im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusätzlich zu der aus der Staatskasse zu zahlenden Zahlungen in Höhe der Differenz zur Wahlanwaltsvergütung (§ 13 RVG) verlangte. Das Gericht sah darin den Tatbestand des § 352 StGB verwirklicht.

Dies sei auch eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG. Dazu das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Das inkriminierte Vorgehen des Klägers stellt sich aber deshalb als unlauter dar, weil sich der Beklagte, wie der Kläger rügt, mit der Vergütungsvereinbarung vom 22.11.2020 gerade für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine für ihn nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO undurchsetzbare Vergütungsvereinbarung sichern wollte und die betreffenden Vertragsregelungen die dort bestimmte Durchsetzungssperre gezielt umgehen. Es verstößt gegen § 3a UWG, wenn ein Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart und dies geeignet ist, ihm gegenüber Mitbewerbern einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Das ist hier der Fall, denn auch im Fall ihrer Widerrechtlichkeit können Vergütungsvereinbarungen wie die vorliegende durchschnittliche Mandanten dazu anhalten, ihnen gegenüber rechtlich nicht durchsetzbare Zahlungsansprüche zu erfüllen, wodurch der Beklagte einen geldwerten Wettbewerbsvorteil erlangt…“

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