Wettbewerbsrecht

LG Düsseldorf: Werbung mit „Beratungsfelder unserer Rechts- und Fachanwälte IT-Recht“ einer Rechtsanwaltskanzlei ohne solche Fachanwälte mit Fachanwaltstitel unzulässig

So das Gericht in seinem Urteil vom 1. Februar 2023 (Az.: 12 O 350/22) in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren rund um die Werbung auf einer Internetseite mit der genannten Angabe.

Das Gericht sah hier eine Irreführung und führt dazu in den Entscheidungsgründen aus:

„…Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis auch in räumlicher Hinsicht. Beide Parteien sind Anwälte, die sich schon deshalb in räumlicher Hinsicht im Wettbewerb begegnen, weil der Antragsteller unstreitig überregional tätig ist. Insoweit kann offen bleiben, inwieweit dies hinsichtlich des Antragsgegners auch zutrifft. Die angegriffene Aussage auf der Internetseite des Antragsgegners täuscht im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG über die tatsächlichen Verhältnisse in der Kanzlei des Antragsgegners. Aus der angegriffenen Aussage „Beratungsfelder unserer (…) Fachanwälte IT-Recht“ ergibt sich unzweifelhaft, dass in der auf der Internetseite beworbenen Kanzlei des Antragsgegners mehrere Fachanwälte für IT-Recht tätig sind. Unstreitig ist in der Kanzlei jedenfalls derzeitig kein Fachanwalt für IT-Recht tätig. Auch soweit der Antragsgegner über externe Berater verfügt, ist die Werbung mit der Aussage „Beratungsfelder unserer Fachanwälte“ irreführend…“

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