Markenrecht

BGH: Vertrieb von Spielzeugautos in Form einer spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals unter beiläufiger Verwendung einer Marke ist keine unlautere Rufausnutzung

So das Gericht in seinem Urteil vom 12. Januar 2023 (Az.: I ZR 86/22) rund um das Angebot eines eben solchen Spielzeugautos, auf dem die Marke des klagenden Unternehmens angebracht war und es war vor der Produktion des Spielzeugautos keine Vereinbarung zur Markennutzung geschlossen worden. Das Gericht führt unter anderem aus:

„…Der Senat hat dies zwar bislang lediglich für Marken entschieden, die für Kraftfahrzeuge – also für Waren – geschützt sind, während es im Streitfall um Marken geht, die für Dienstleistungen Schutz beanspruchen. Dies rechtfertigt jedoch keine abweichende Beurteilung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2022 – 20 U 117/20, juris Rn. 92). Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Verwendung von Dienstleistungsmarken sei – anders als diejenige von Warenmarken – nicht zwangsläufig Teil des nachgebildeten Fahrzeugs. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es hierauf nicht ankommt. Angesichts der jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen im Modellspielzeugbau und der Erwartung, die der Verkehr hieran stellt, besteht ein berechtigtes Interesse der Beklagten, ein in der Realität vorkommendes Fahrzeug nachzubauen und darauf – wie in der Wirklichkeit – das Kennzeichen des Herstellers des jeweiligen Fahrzeugs und auch Kennzeichen anzubringen, die Unternehmen auf solchen Fahrzeugen zum Zwecke der Werbung für ihre Dienstleistungen verwenden. Die nationalen Regelungen des Markenrechts, ebenso wie diejenigen des Unionsrechts, unterscheiden beim Umfang und der Begrenzung des Schutzumfangs von Marken nicht danach, ob diese für Waren oder für Dienstleistungen geschützt sind. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dem Lkw-Modell mit der von der Klägerin beanstandeten Aufschrift „DACHSER“ um einen detailgetreuen Nachbau einer in der Wirklichkeit vorkommenden Gestaltung. Eine darüber hinausgehende Ausnutzung des Rufs der Marke hat das Berufungsgericht nicht festgestellt…“

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